Hochzeits- und Trauerreden sind eine Kunst

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Gute Hochzeits- und Trauerreden sind nach einem Gerichtsurteil »wahre Kunst«.

Diese Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) im veröffentlichten Urteil vom 17. Februar 2016 (Az. V R 61/14) hat zur Folge, dass beauftragte Redner als ausübende Künstler den ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur sieben Prozent geltend machen können. Gibt sich der Redner allerdings keine besondere Mühe und bietet lediglich eine »schablonenartige Redetätigkeit«, müsse er den regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent entrichten.

Der Kläger, der evangelische Theologie studiert hat, hält regelmäßig Hochzeits-, Geburtstags- oder Trauerreden. Nach dem Ende seiner Rede erhält jeder Auftraggeber ein ausformuliertes Redemanuskript.

Auf seine Einkünfte aus der Redetätigkeit erhob das Finanzamt 19 Prozent Umsatzsteuer. Dagegen klagte er und argumentierte, dass er ein »ausübender Künstler« sei und für ihn der ermäßigte Umsatzsteuersatz von nur sieben Prozent gelten müsse. Er halte individuell zugeschnittene Reden und fungiere als »Event Pfarrer«. Bei Trauerfeiern nehme er Lichteffekte und Musikeinspielungen vor, bei Hochzeiten berichte er übers Kennenlernen des Paares.

Das Finanzamt verweigerte ihm dennoch den ermäßigten Steuersatz. Dieser gelte für ausübende Künstler bei Theatervorführungen oder Konzerten, bei denen Besucher Eintritt zahlen. Es mangele ihm zudem an »künstlerischer Gestaltungshöhe«.

Dem widersprach der BFH. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz könne nicht nur ein Künstler beanspruchen, bei dem Eintritt fällig werde. Auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter wie etwa einem Hochzeitspaar könne der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Allerdings müssten für die Darbietung »eigenschöpferische Leistungen prägend sein«. Ob diese im verhandelten Fall vorliegen, muss das Finanzgericht Nürnberg noch einmal prüfen. dpa/nd

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