Hartz IV-Satz für Kinder verfassungswidrig

Bundessozialgericht: Kürzung des Regelsatzes auf 60 Prozent fehlt genaue Berechnungsgrundlage

Die Regelleistungen für Kinder von Hartz IV-Betroffenen sind nach Ansicht des Bundessozialgerichtes verfassungswidrig. Die Kasseler Richter befanden, dass deren willkürliche Kürzung auf 60 Prozent des Regelsatzes für Erwachsene gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die Höhe des Sozialgeldes beanstandeten die Richter dennoch nicht.

Kassel/Berlin (ND-Lambeck). Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit leben bundesweit etwa 1,6 Millionen Kinder unter 15 Jahren in Hartz IV-Familien. Solange sie das 13. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten sie einen um 40 Prozent geminderten Regelsatz von derzeit 211 Euro. Die Kasseler Sozialrichter urteilten am Dienstag, dass dieser geminderte Regelsatz – auch Sozialgeld genannt – gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Allerdings, so schränkten die Richter ein, sei das Urteil keine grundsätzliche Kritik an der Höhe des Regelsatzes. Die Verfassungswidrigkeit ergebe sich vielmehr aus der unzureichenden Begründung für die Minderung des Regelsatzes. Außerdem sah das Gericht auch die Menschwürde der Betroffenen sowie das Sozialstaatsprinzip verletzt. Die rot...


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