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Von Uwe Kalbe 11.02.2009 / Inland

Patt im Streit um Datenhalden

Luxemburger Richter weisen Irlands Klage zurück, lassen inhaltliche Fragen aber offen

Die Gegner der Vorratsdatenspeicherung geben sich unbeeindruckt. Dennoch ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ein Rückschlag: Der hat die Speicherung am Dienstag formal bestätigt.

Die Vorratsdatenspeicherung von Telefon- und Internetdaten ist rechtens. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg wies am Dienstag eine Klage Irlands zurück, nach der die umstrittene EU-Richtlinie (2006/24/EG) nicht in ihrer jetzigen Form hätte beschlossen werden dürfen. Irland hatte formale Gründe vorgebracht und argumentiert, es handele sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, der von den Partnerländern hätte nur einstimmig angenommen werden dürfen. Irlands Absicht war allerdings eine Verschärfung der Regelungen, die es im Gesetzgebungsverfahren nicht hatte durchsetzen können. Die Datenspeicherung wurde in einer Richtlinie zur Regulierung des Binnenmarktes geregelt, Einstimmigkeit war nicht Bedingung, und Irland wurde überstimmt.

Die Richter bestätigten nun: Die Richtlinie wurde zu Recht als Binnenmarktregulierung verabschiedet. Denn schließlich wirke sich die den Kommunikationsfirmen auferlegte Pflicht zur Datenspeicherung auf ihre Konkurrenzfähigkeit aus und berühre ihre Chancengleichheit – denn sie ziehe erhebliche, aber unterschiedliche Investitionen und Betriebskosten nach sich. Zudem werde schließlich nur die reine Speicherung der Daten durch die Anbieter geregelt. Ihre Nutzung durch die Polizei- und Justizbehörden sei von der Richtlinie gar nicht erfasst.

Damit ist Irland mit seinem Wunsch einer Ausweitung der Datenspeicherung gescheitert, was vor allem irische Bürgerrechtler freuen dürfte. Die hatten ihre eigene Regierung ebenfalls verklagt. Die Freude der deutschen Gegner der Datenhortung allerdings ist getrübt. Wäre Irland erfolgreich gewesen, wäre das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe seiner Aufgabe entledigt gewesen, über die Rechtmäßigkeit der Bestimmungen zu entscheiden. Sie wären nichtig gewesen. Die rund 34 000 beschwerdeführenden Bürger und alle stillen Sympathisanten hätten jubeln können. Und der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung, der den Protest juristisch und bei Demonstrationen auf der Straße koordiniert, hätte einen bemerkenswerten Sieg feiern können.

Nun aber ist eine neue Runde in Karlsruhe eingeläutet. Die Richter, die den Spruch ihrer Kollegen in Luxemburg abgewartet haben, kommen nicht um die Aufgabe herum, zu prüfen, ob die deutschen Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Hier geben sich die Vertreter des Arbeitskreises optimistisch. Die Entscheidung vom Dienstag erlaube keinen Schluss auf die Aussichten der inhaltlichen Klage in Deutschland.

Man erwarte, dass Karlsruhe nur über jene Fragen entscheiden werde, in denen die deutschen Regelungen über die Richtlinie hinausgehen, so Kai-Uwe Steffens vom Arbeitskreis am Dienstag gegenüber ND. Eine Minimalvariante. Der maximale Erfolg wäre natürlich, die Richter stellten eine Einschränkung der grundlegenden Rechte fest, wie sie in Artikel eins der Verfassung verankert sind. Der Lauschangriff war mit dieser Begründung als grundgesetzwidrig verworfen worden. In diesem Fall wäre der Streit entschieden – wie auch in Falle einer Bestätigung des Gesetzes, woran die Kläger lieber gar nicht erst denken mögen.

Sehr wahrscheinlich ist eine neuerliche Runde beim Europäischen Gerichtshof. Entweder, weil die Karlsruher Richter selbst eine inhaltliche Klärung verlangen. Oder weil der Arbeitskreis sich nicht zufrieden gibt. Man werde dann selbst in Luxemburg vorstellig, kündigt Kai-Uwe Steffens an. Dann vielleicht als Verstärkung der irischen Bürgerrechtler.


Vorratsdatenspeicherung

Telekommunikationsdienste speichern elektronische Kommunikationsvorgänge, ohne dass ein Anfangsverdacht oder konkrete Hinweise auf Gefahren bestehen. Die auf Vorrat zu speichernden Daten erlauben weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Die Vorratsdatenspeicherung ist im »Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG« geregelt, das am 9. November 2007 vom Bundestag verabschiedet wurde. Zum Zweck der Strafverfolgung werden Telekommunikationsanbieter verpflichtet, die Verkehrsdaten jeglicher Telekommunikation für sechs Monate »auf Vorrat« zu speichern, namentlich von Telefonverbindungen, von Verbindungen mit dem Internet (die abgerufenen Inhalte werden nicht beim Provider gespeichert), im E-Mail-Verkehr und bei Fax- und SMS-Nachrichten (bei SMS auch indirekt der Standort durch Speicherung der Mobilfunkzelle). ND
www.vorratsdatenspeicherung.de

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