nd-aktuell.de / 12.08.2009 / Ratgeber / Seite 6

Bundesgerichtshof: Keine Kontovollmacht über den Tod hinaus

Urteil

Kurz vor seinem Tod hatte der Mann seiner Ehefrau eine »Vollmacht über den Tod hinaus« für sein Girokonto erteilt. Alleinerbe des Vermögens war allerdings sein Sohn. Die Ehefrau nutzte ihre Vollmacht, um das Girokonto auf ihren Namen umschreiben zu lassen.

Deshalb blitzte der Sohn bei der Bank ab, als er das Guthaben abheben wollte: Dass die Ehefrau nicht die Erbin sei, habe in der Bank niemand gewusst, teilte ihm das Kreditinstitut mit. Aber letztlich spiele das keine Rolle, denn angesichts der umfassenden Vollmacht habe der betreffende Mitarbeiter das Konto umschreiben dürfen. Dem widersprach nun der Bundesgerichtshof.

Als Alleinerbe trete der Sohn in den Girovertrag des verstorbenen Vaters ein, erklärten die Bundesrichter. Er könne daher die Vollmacht für die Witwe jederzeit widerrufen und die Auszahlung des Guthabens verlangen. Der Girovertrag des Verstorbenen sei durch die Umschreibung des Girokontos auf den Namen der Witwe nicht aufgelöst worden: Dazu berechtige eine Vollmacht nicht.

Vielleicht sei es der Wunsch des Verstorbenen gewesen, dass die Bevollmächtigte das Vermögen im Interesse des Sohnes und Erben verwalten sollte. Auf keinen Fall aber dürfe sie sich zu dessen Nachteil das Guthaben auf dem Girokonto sichern. »Herr des Nachlasses« sei der Erbe.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2009 - XI ZR 191/08