Firmenwagen: Die sieben größten Irrtümer der 1-Prozent-Methode

Fiskus

  • Lesedauer: 4 Min.

Die Besteuerung des Privatanteils bei Firmenwagen und Betriebs-Pkw muss kein Buch mit sieben Siegeln sein: Besonders die pauschale 1-Prozent-Methode macht es Angestellten mit Firmenwagen und Selbstständigen mit Betriebs-Pkw leicht. Denn für die private Nutzung müssen Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern, den so genannten »Nutzwert«. Bei der 1-Prozent-Methode wird einfach jeden Monat ein Prozent des Listenpreises versteuert. Die Alternative zu dieser Pauschalregelung: Es wird ein Fahrtenbuch geführt. Da hier jede Fahrt einzeln erfasst werden muss, wird der Anteil der Privatnutzung des Firmenwagens beziehungsweise Betriebs-Pkws auf den Kilometer genau ermittelt und versteuert.

Im Folgenden die sieben größten Irrtümer bei der 1-Prozent-Methode.

Irrtum 1: Für einen Leasing-Pkw oder einen Mietwagen gilt die 1-Prozent-Methode nicht.

Wird ein Leasing-Pkw oder ein Mietwagen zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt und kein Fahrtenbuch geführt, ist auch hier zwingend der Privatanteil nach der 1-Prozent-Methode zu berechnen.

Irrtum 2: Die 1-Prozent-Methode für die Ermittlung des Privatanteils ist zwar einfach, aber im Ergebnis immer ungünstiger als die Ermittlung nach der Fahrtenbuch-Methode.

Die 1-Prozent-Methode ist nicht in jedem Fall ungünstiger: Wird ein teures Automodell überwiegend für private Fahrten genutzt, ist die 1-Prozent-Methode deutlich günstiger als die Fahrtenbuch-Methode. Jeder Nutzer eines Firmenwagen oder Betriebs-Pkws sollte deshalb zunächst eine grobe Vergleichsrechnung aufstellen.

Irrtum 3: Wer bei einem Pkw mit der 1-Prozent-Methode angefangen hat, muss auch später dabei bleiben.

An die einmal gewählte Methode ist der Nutzer nicht auf Dauer gebunden. Von Jahr zu Jahr kann das Verfahren gewechselt werden. Ein Umstieg von der 1-Prozent-Methode auf die Fahrtenbuch-Methode kann angebracht sein, wenn der Pkw abgeschrieben ist oder die Kostendeckelung greift.

Irrtum 4: Wenn ein zum Betriebsvermögen gehörender Pkw zu mindestens zehn bis höchstens fünfzig Prozent betrieblich genutzt wird, muss ein zeitaufwendiges Fahrtenbuch geführt werden, damit der Privatanteil berechnet werden kann.

Ein Fahrtenbuch ist nur dann zwingend, wenn der Pkw zu über 50 Prozent betrieblich genutzt wird und der 1-Prozent-Methode entgangen werden soll. Bei einer betrieblichen Nutzung bis zu 50 Prozent dagegen genügen im Allgemeinen repräsentative Aufzeichnungen für drei Monate. Das geht auch nachträglich anhand des Terminkalenders. Bei den Fahrten sind nur der Reisezweck und die Gesamtstrecke anzugeben. Der Kilometerstand zu Beginn und Ende einer Fahrt ist nicht erforderlich.

Irrtum 5: Erstattungen der Versicherung nach einem Unfallschaden sind als Betriebseinnahmen zu berücksichtigen.

Im eigenen Interesse sollte der Besitzer eines Firmen- oder Betriebs-Pkws die Versicherungsleistung nicht als Einnahmen, sondern als »negative Betriebsausgaben« buchen, also mit den Kfz-Kosten saldieren. Vorteil: Sowohl im Falle der Kostendeckelung als auch bei der Fahrtenbuch-Methode sinkt dadurch der zu versteuernde Privatanteil.

Irrtum 6: Das mit der Kostendeckelung ist so kompliziert, dass es nur Steuerexperten verstehen.

Wenn der Pkw niedrige Kosten verursacht, der Listenpreis jedoch hoch ist, sollte sich der Besitzer unbedingt mit dem Thema Kostendeckelung befassen, da sonst ein viel zu hoher Privatanteil versteuert wird. Die Beispiele in der Veröffentlichung »Dienst- oder Firmenwagen – Wie Arbeitnehmer weniger Lohnsteuer zahlen«, verstehen auch Autofahrer ohne steuerrechtliche Ausbildung. Selbstständigen mit Betriebs-Pkw empfehlen die Experten, bei der Berechnung der Umsatzsteuer auf keinen Fall die einfache 80-Prozent-Regel anzuwenden, sondern besser von der (geschätzten) tatsächlichen betrieblichen Nutzung auszugehen. So kann viel Umsatzsteuer gespart werden.

Irrtum 7: Wenn ein Fahrzeug bei der Kfz-Steuer nicht als Pkw, sondern als »anderes Fahrzeug«, beispielsweise Geländewagen, eingestuft wird, muss man keine Privatnutzung nach der 1-Prozent-Methode versteuern.

Auf die Behandlung bei der Kfz-Steuer kommt es nicht an. Entscheidend sind Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs. Ist es für den Transport von Gütern bestimmt, findet die 1-Prozent-Methode keine Anwendung, da es sich dann nicht um einen Personenkraftwagen im Sinne dieser Vorschrift handelt. Ist es dagegen für die Beförderung von Personen bestimmt, ist die 1-Prozent-Methode anzuwenden.

Weitere Informationen unter www.steuertipps.de

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