Im New Yorker Gerichtsstreit um das digitale Urheberrecht ist letzte Woche eine überraschende Wende eingetreten. Die Anwälte des Suchmaschinenriesen Google und die rechtlichen Vertreter von US-amerikanischen Verleger- und Autorenverbänden hatten am Freitag dem Richter Denny Chin ein neues Einigungspapier vorgelegt. Das beschränkt den Geltungsbereich des sogenannten Google Book Settlements auf jene Manuskripte und Titel, die unter das US-Copyright fallen oder in Kanada, Großbritannien und Australien registriert sind. Nach ersten Schätzungen betrifft dies nur ca. 5 Prozent aller deutschen Rechteinhaber.
»Das ist ein Erfolg«, sagt mit hörbarem Stolz der Chef des Stroemfeld Verlags, Klaus Dietrich Wolff. »Man sieht, dass ein Protest auch Wirkung zeitigt. Ohne den Heidelberger Appell hätte es diese Entwicklung mit Sicherheit nicht gegeben. Anfangs wurden wir belächelt. ›Gegen jemanden wie Google kommt man doch nicht an‹, wurde uns gesagt. Doch der Appell hat eine Dynamik ausgelöst, die zu diesem Ergebnis geführt hat«, erläutert der frühere Studentenführer und langjährige Verleger.
Wolff ist einer der vier Initiatoren des Heidelberger Appells. Dieser wurde im März 2009 der Öffentlichkeit vorgestellt und fand schnell eine Menge prominenter Unterzeichner. Unter ihnen befindet sich auch die aktuelle Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Der Appell wandte sich gegen das Vorhaben von Google, neben Büchern, deren Rechte ausgelaufen sind, auch solche Werke zu digitalisieren, deren Autoren noch leben. Google sah vor, jedem Autor einmalig einen Mindestbetrag von 60 Dollar pro Werk sowie einen Anteil von 63 Prozent aller Einnahmen aus kommerziellen Aktivitäten mit dem Werk zukommen zu lassen. Dieser Vorschlag hatte mehrere Haken. Die Autoren waren gezwungen, ihre Rechte selbst geltend zu machen. Um abzuwägen, ob sie diesem Vergleich zustimmen oder den Klageweg suchen, müssten sie sich durch den 165 Seiten starken juristischen Vorschlag und 15 Anhänge arbeiten.
Das deutsche Urheberrecht schließt eine kommerzielle Nutzung gegen den Willen des Rechteinhabers aus. Rechteinhaber haben deshalb theoretisch gute Chancen auf einen Gerichtserfolg gegen Google. Der Hamburger Künstler Thomas Horn ist diesen Weg bereits gegangen. Er hat im letzten Jahr vor dem Hamburger Landgericht durchgesetzt, dass Google alle Abbildungen seiner Figur PsykoMaN aus dem Bildersuchdienst Google Images herausnehmen muss. »Seit Einführung der Bildersuche im Jahre 2002 gingen die Umsätze für Posterdruck und T-Shirt-Verkauf rapide zurück«, begründet Horn gegenüber ND seine juristische Initiative. Obwohl das Landgericht einen Urheberrechtsverstoß konstatierte, listet Google weiterhin Internetfirmen, die ohne Lizenz PsykoMaN-Produkte anbieten. Für Horn ist dieses Geschäft jetzt tot. Aus seiner Sicht betreibt Google nichts anderes als Diebstahl.
Auch das Google Book Settlement wird gern als »Legalisierung von Diebstahl geistigen Eigentums« kritisiert. Hier nimmt sich Google zuerst das Recht der Digitalisierung heraus und findet dann die, die diese widerrechtliche Nutzung bemerken und dagegen einschreiten, finanziell ab. Das geschieht aber nur dann, wenn die Rechteinhaber sich auf dem von Google vorgeschlagenen Beschwerdeweg begeben. Das ähnelt dem Verhalten einer Person, die ein Auto entwendet und per Anzeige den Besitzer davon informiert, dass man es weiter benutzen werde, wenn der ursprüngliche Eigner nicht an einem in der Anzeige genannten Ort dagegen Einspruch erhebt.
Zweiter Kritikpunkt der Verlage ist die Digitalisierung vergriffener Werke. Google argumentiert – mit einiger Berechtigung – dass damit Werke, die physisch nicht mehr erhältlich sind, potenziellen Lesern zugänglich gemacht werden. Verleger indes weisen darauf hin, dass ein nicht unbeträchtliches Geschäftsfeld darin besteht, bei einer plötzlichen Nachfrage bislang kaum begehrter Bücher eine Nachauflage zu produzieren. Mitunter setzt solch ein Interesse nach Ehrungen – wie etwa dem Literaturnobelpreis – ein. Ist ein Manuskript jedoch bereits digital produziert, ist es für den Vertriebsweg über Buchhandlungen »verbrannt«.
Verlage sehen deshalb ihre Geschäftsgrundlage gefährdet. Der Literaturwissenschaftler Roland Reuß, Mitinitiator des Heidelberger Appells, verglich die 60 000 bis 70 000 bedrohten Arbeitsplätze der deutschen Buchbranche sogar mit den 26 000 Opelanern. Bei diesem Alarmismus vergisst Reuß, dass Verlage unter gewissen Umständen sogar von der Google Buch-Suche profitieren könnten. Der Wissenschaftsverlag Springer etwa lässt gegenwärtig seine Bestände von Google digitalisieren. Der Verlag hofft, dank der Treffer der Suchmaschine die Nutzer, die sich mit den Auszügen aus dem Buch vertraut gemacht haben, zum Kauf des kompletten Werks zu animieren.
Auf die Doppel-Strategie Print und Netz setzen auch die deutschen Wissenschaftsverbände. Das bedeutet in diesem Falle aber eine Kurskorrektur. Die Deutsche Forschungsgemeinschaft DFG war wegen der digitalen Publikationsplattform »Open Access« von den Initiatoren des Heidelberger Appells angegriffen worden. Universitätsleitungen hatten ihre Wissenschaftler verstärkt dazu gedrängt, zuerst auf den Servern der Universitäten zu veröffentlichen. Der Heidelberger Appell hatte eine Verletzung der Publikationsfreiheit beklagt. DFG-Sprecher Johannes Fournier sagte auf ND-Anfrage: »Den Wissenschaftlern ist es freigestellt, wo und in welcher Reihenfolge sie ihr Manuskript veröffentlichen. Sie sollten so publizieren, wie es für ihre Sichtbarkeit und die Sichtbarkeit des Fachs am günstigstens ist.« Fournier verwies auf Karenzzeiten von sechs bis zwölf Monaten zwischen der Veröffentlichung in Zeitschriften und Büchern und dem offenen Zugang im Internet. Für geisteswissenschaftliche Publikationen hielt er selbst eine Frist von zwei Jahren für möglich. Wegen der maschinellen Lesbarkeit favorisiert die DFG die digitale Variante. Buch- oder Zeitschriftenartikel bieten zwar beispielsweise keine Stichwort-Suchfunktion, weisen aber ihrerseits durchaus Vorteile auf: Auge und Hand sind beim Blättern durch umfangreichere Werke schlicht schneller als Maus und Cursor.
Für Autoren ist die Situation noch unübersichtlicher als für Institutionen und Unternehmen. Nur ein Bruchteil von ihnen kann sich durch Erlöse aus dem Buchgeschäft ernähren. Wissenschaftler hoffen auf Professuren. Literaten weichen auf Stipendien aus. Journalisten erhalten für die digitale Zweitverwertung ihrer in Zeitungen und Zeitschriften gedruckten Artikel in der Regel kein Honorar. Das geschieht selbst dann nicht, wenn die Verlage oder spezielle Suchdienste die Beiträge kostenpflichtig zur Verfügung stellen und dadurch selbst Einnahmen tätigen. Viele Internetanbieter sehen sich zudem technisch oder organisatorisch nicht in der Lage, den Pixelzähler der Verwertungsgesellschaft Wort, der den Autoren eine kleine Zusatzeinnahme beschert, auf ihren Seiten zu installieren. Der ach so böse Internetriese Google, der immerhin einen Minimalbetrag von 15 Dollar auch für Buchbeiträge zur Verfügung stellen will, sieht im Vergleich zur herkömmlichen Verlagsszene aus dieser Perspektive gar nicht mehr so finster aus.
Autoren stehen zudem vor dem Dilemma, sich einerseits von ihrer Tätigkeit angemessen ernähren zu wollen, anderseits selbst als Nutzer aber an einem möglichst freien Zugang zu Informationen interessiert zu sein. Realistisch ist daher ein Nebeneinander von digitalen und gedruckten Publikationen wie von digitalen und analogen Vertriebswegen. Auch der Verleger KD Wolff geht diesen Weg. Den Buch-Editionen des Stroemfeld Verlags sind oft CDs mit zusätzlichen Materialien beigefügt. »Wir sind nicht gegen die Digitalisierung. Aber wir dringen darauf, dass bestehende Rechte anerkannt werden«, meint er.
Das neue Papier des Google Book Settlements sieht eine Einteilung in drei Rechteklassen vor. Wegen der auf die Rechteinhaber abgewälzten Nachweispflicht kann Google zunächst alle eingescannten Bücher digital zugänglich machen. Wenn ein Autor oder Verlag seine Rechte anmeldet, muss Google binnen 30 Tagen das Buch herausnehmen. Das aber nur dann, wenn Verlag oder Autor auch nachweisen, dass das Buch noch kommerziell zu erwerben sei. Sogenannte nicht mehr lieferbare Bücher kann Google selbst dann, wenn die Autoren noch leben, ins Netz stellen. Diese Regelung verleiht dem Konzern große Macht.
Wie brachial Google seine Spielräume ausweitet, musste Thomas Horn erfahren: »Als ich die Firma darauf hinwies, dass trotz Gerichtsbeschluss weiter PsykoMaN gelistet ist, antwortet sie, dass ich gar nicht der Rechteinhaber sei, obwohl genau dies vom Hamburger Landgericht bestätigt wurde.« Google erweist sich in diesem Fall ganz und gar nicht als fairer Vertragspartner.
In Deutschland ist daher das Aufatmen spürbar, dass die neu vorgelegte Regelung primär nur auf den anglophonen Verlagsraum zielt. »Wie viele deutsche Rechteinhaber dies dennoch betrifft, prüfen wir jetzt«, sagt der Sprecher der VG Wort, Robert Staats. Die VG Wort hat sich das Mandat vieler deutscher Autoren gesichert, um in deren Auftrag bei Google nach dem Abschluss des Settlements vorstellig zu werden. Im digitalen Zeitalter erfährt diese Institution der alten Gutenberg-Ära also einen starken Bedeutungszuwachs.
Das Verfahren selbst ruht momentan. Richter Denny Chin studiert den neuen Einigungsvorschlag. Nach Auskünften aus New York ist mit der nächsten Anhörung erst im Januar oder Februar nächsten Jahres zu rechnen. Dann erweist sich, ob der Informationsfluss im Internet erstmals in urheberrechtlich geordnete Bahnen gelenkt werden kann oder ob im schlimmsten Falle die bisherige anarchische Nutzung von Wissen und Information in eine Ausbeutung dieser Ressource durch einen profitorientierten Konzern überführt wird.
Aktuelle Ausgabe: 24.05.2012
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