Darf Rechtsextremen das Demonstrieren am Völkerschlachtdenkmal in Leipzig verboten werden, weil mit dem Aufmarsch die Würde von Kriegstoten verletzt werde? Er halte das für »ziemlich abwegig«, sagt Martin Morlok, renommierter Verfassungsrechtler von der Uni Düsseldorf. Die Schlacht, an die erinnert werde, habe 1813 stattgefunden, erinnert er und gibt zu bedenken: »Auch die Würde der Toten dünnt im Laufe der Zeit aus.«
Morlok äußert in einer Expertenanhörung gestern im Dresdner Landtag nur einen von zahllosen Einwänden gegen den Entwurf eines Versammlungsgesetz, das in Sachsen nach dem Willen der Koalition aus CDU und FDP beschlossen werden soll – und zwar umgehend. Der Grund: Mit dem Gesetz sollen im Kern rechte Aufmärsche unterbunden werden. Diese hatten in der Vergangenheit oft das Völkerschlachtdenkmal zum Ziel, angemeldet von dem gestern von der NPD als »Sachverständigem« aufgebotenen Christian Worch. Aufsehen erregten zuletzt aber vor allem Aufmärsche zum 13. Februar in Dresden, bei denen Nazis das Gedenken an die Zerstörung 1945 vereinnahmen. Bis zum Jahrestag 2010 soll das neue Gesetz gelten.
Ob das Vorhaben gelingt, das bereits die CDU/SPD-Koalition ohne Ergebnis vor sich herschob, ist indes zweifelhaft. Juristen bemängeln neben handwerklichen Fehlern auch zahlreiche verfassungsrechtlich problematische Regelungen. Morlok beklagt die »Vermengung von Erinnerungspolitik und Gefahrenabwehr«, was zu »rechtsstaatlichen Unschärfen« führe. Der Freiburger Professor Ralf Poscher merkt an, dass Verstöße bei früheren Versammlungen laut Gesetz als »abstrakte Gefahr« zum Verbot künftiger Demonstrationen herhalten dürften. Die »Magna Charta des Versammlungsrechts«, ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Brokdorf, lasse aber nur Einschränkungen zu, wenn konkrete Gefahren zu erwarten seien.
Erhebliche Kritik rief ein Passus hervor, wonach auch Aufzüge verboten werden können, wenn die Würde von Opfern der »kommunistischen Gewaltherrschaft« beeinträchtigt werde. Poscher verwies darauf, dass Gesetze für gewöhnlich »meinungsneutral« sein müssten. Ausnahmen gebe es einem Karlsruher Urteil vom 4. November zufolge nur in Bezug auf die NS-Gewaltherrschaft. Der Passus im sächsischen Gesetz sei davon nicht gedeckt. Andere Fachleute warnten, hier werde »juristisches Neuland« betreten – mit unklaren Folgen. Der Staatsrechtler Christian Pestalozza beklagte »eine Art Gleichsetzung« und merkte an, er »vermisse die gebotene Distanz« von NS-Gewaltherrschaft zu anderen Formen des Unrechts. Er zeigte sich auch irritiert davon, dass entgegen früheren Entwürfen Synagogen nicht mehr vor rechten Aufzügen geschützt werden sollen. Pestalozza regte an, Gedenkorte an NS-Unrecht hervorzuheben, indem dort Bannmeilen errichtet werden.
Sollte das Gesetz in seiner jetzigen Fassung beschlossen werden, drohen mehrere Klagen beim Verfassungsgericht, darunter von der LINKEN. Aus anderer Motivation, aber wichtiger Betroffener deutet auch »Experte« Worch für die NPD eine Klage beim zunächst nicht zuständigen Bundesverfassungericht an. Selbst wenn das Gesetz aber Bestand hätte, so warnt Dresdens DGB-Chef Ralf Hron, stünde es einem Neonaziaufzug wie in diesem Februar nicht im Wege: Dieser hatte die Innenstadt eher gemieden.
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