Sexuelle Identität kommt nicht ins Grundgesetz

Antrag auf Diskriminierungsschutz für Homosexuelle und Transgender scheitert im Bundesrat

Vorerst wird es im Grundgesetz (GG) keinen Diskriminierungsschutz für Schwule, Lesben und Transgender geben. Ein Antrag im Bundesrat, den Schutz der sexuellen Identität in den Artikel 3 des GG aufzunehmen, scheiterte am Freitag. Die Länderkammer lehnte es ab, einen entsprechenden Gesetzesentwurf in den Bundestag einzubringen.

Berlin, Hamburg und Bremen hatten den Antrag gestellt. Im Absatz 3 des Artikel 3 GG heißt es bislang: »Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.«

Die Antragsteller wollten erreichen, dass dem Absatz auch die Formulierung »wegen seiner sexuellen Identität« zugefügt wird. Zur Begründung wurde u.a. auf das Zustandekommen des Absatzes als Konsequenz aus der »nationalsozialistischen Verfolgungs- und Selektionspolitik« verwiesen. Die Homosexuellen sind die letzte ...


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