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Weiter Brosamen für SED-Opfer

Bundesrat: Kindergeld soll künftig nicht mehr angerechnet werden

Berlin (epd/ND). Der Bundesrat will SED-Opfer mit Kindern bei der Opferrente besserstellen. Das Kindergeld soll nach dem am Freitag beschlossenen Gesetzentwurf nicht mehr als Einkommen gerechnet werden. SED-Verfolgte erhalten nur dann eine Opferrente, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Höhe nicht überschreitet. Der Bundestag muss sich jetzt mit dem Gesetzentwurf befassen.

Zudem beschloss die Länderkammer, dass Schwerverbrecher, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu mindestens drei Jahren Haft verurteilt wurden, keine SED-Opferrente erhalten. Es sei ein Gebot der Gerechtigkeit, dass »unwürdige Antragsteller«, die schwerste Straftaten begangen haben, von dem Privileg der SED-Opferrente ausgeschlossen werden, erklärte die Justizministerin von Mecklenburg-Vorpommern, Uta-Maria Kuder (CDU). Sie hatte dazu einen Antrag Mecklenburg-Vorpommerns, Sachsens und Niedersachsens eingebracht. Die SED-Opferrente sei ein Zeichen besonderer Anerkennung und Würdigung der Opfer politischer Verfolgung in der DDR, sagte sie.

Für Schlagzeilen hatte der Fall eines Mörders und Sexualstraftäters gesorgt, der zu lebenslanger Haft und anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden war. Er war Berichten zufolge in der DDR wegen versuchter Republikflucht inhaftiert und hatte SED-Opferrente beantragt.

Nach dem »Dritten Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR« erhalten Antragsteller, die finanziell bedürftig sind, eine monatliche Rente von 250 Euro, wenn sie in der DDR als politisch Verfolgte mindestens sechs Monate im Gefängnis saßen. Gerichte überprüfen in den Folgejahren regelmäßig, ob die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin bestehen. Voraussetzung für eine SED-Opferrente ist neben der Haftdauer, dass das monatliche Einkommen bei Ledigen 1041 Euro und bei Paaren 1388 Euro nicht überschreitet.

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24.05.2012 | Katja Eichholz, David König und Olaf Präger

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