Auch das Aufsammeln verlorener Papiere ist nicht statthaft

Autobahn

  • Lesedauer: 2 Min.

An einer Autobahnraststätte hatte der Lkw-Fahrer eine Tasche auf den Batteriekasten seines Sattelzuges gelegt. Darin befanden sich Fahrzeug- und Ladepapiere sowie Zahlkarten für Tankstellen. Versehentlich ließ der Mann die Tasche liegen und fuhr los. Kaum war er auf die Autobahn eingebogen, sah er im Rückspiegel, wie die Tasche und die Papiere auf der Autobahn herumflogen. Der Fahrer hielt den Laster auf dem rechten Seitenstreifen an, schaltete das Warnblinklicht ein, zog eine Warnweste an, überquerte die Fahrbahn bis zum Mittelstreifen und begann, von dort aus den Tascheninhalt aufzusammeln.

Auf der rechten Fahrspur näherte sich Fahrer Y. in einem Seat Leon. Als er den Lastwagen sah, wechselte er auf die mittlere Fahrspur. Dort folgte ihm Fahrer X. im Opel Astra. Herr X. wechselte auf die linke Fahrspur, um den Seat zu überholen. Im nächsten Augenblick sah er links von sich den Mann auf der Autobahn herumgeistern, erschrak und lenkte den Opel abrupt zurück nach rechts. Dabei kam er ins Schlingern und stieß gegen den Seat.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung regulierte den Schaden des Seatfahrers (25 458 Euro) und forderte anschließend vom Lkw-Fahrer, vom Arbeitgeber und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, einen Teilbetrag von 10 000 Euro zu übernehmen. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm urteilte (Az: 6 U 105/08).

Das Fehlverhalten des Lastwagenfahrers habe den Zusammenstoß verursacht, so das OLG. Es sei verboten, zu Fuß auf die Autobahn zu gehen.

Auch der Arbeitgeber hafte mit für den Schaden, den der Arbeitnehmer auslöste: Obwohl das Aufsammeln verlorener Sachen auf der Autobahn gegen die Straßenverkehrsordnung verstoße, habe der Fahrer damit doch seinen Fahrerauftrag erfüllen wollen. Der Unfall sei auch »beim Betrieb« des Lastwagens entstanden, weil das Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage rechts auf dem Standstreifen abgestellt war.

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