Sprungmarken: Inhalt, Navigation.
Suchen auf neues-deutschland.de:

Erweiterte Suche

Von Jörg Meyer 19.03.2010 / Gewerkschaftliches

Agentur für Arbeit darf nicht befristen

Bundesarbeitsgericht erklärt 5000 befristete Verträge für nicht rechtens

Nach Medienberichten will Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit einem neuen Gesetz erleichtern. Die Pflicht zur Angabe von Sachgründen soll nach ihren Plänen aufgeweicht werden. Das Bundesarbeitsgericht erklärte unterdessen 5000 befristete Verträge bei der Agentur für Arbeit für rechtswidrig.
Bald jeder Saftladen mit sachgrundlosen Befristungen der Arbeits
Bald jeder Saftladen mit sachgrundlosen Befristungen der Arbeitsverträge? ND-

Das letzte Laub raschelt noch im Wind, den die neue Studie des Institus für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung gestern verursacht hatte – die Zahl der befristeten Arbeitsverhältnisse ist von 5,7 Prozent 1991 auf 8,9 Prozent 2009 gestiegen, und die Hans-Böckler-Stiftung rechnet für die Zukunft mit einer Ausweitung befristeter Stellen –, da pustet die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen (CDU) wieder kräftig in den Blätterwald.

Die Zeitungen der WAZ-Gruppe berichteten am Donnerstag vom Vorhaben der Ministerin, mit einem neuen Gesetz die Liberalisierung des Arbeitsmarktes voranzutreiben und die Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen noch auszubauen. Sie stößt auf Kritik in der Opposition. SPD und LINKE fordern, die Möglichkeit zur Befristung nicht auszuweiten, sondern gänzlich abzuschaffen. Die Grünen wollen mehr Kündigungsschutz statt mehr Befristung.

Zwar hat das Arbeitsministerium die Berichte nicht bestätigt, sollten sie jedoch in einem Gesetzesentwurf umgesetzt und zur Lesung an den Bundestag geschickt werden, müsste zunächst geprüft werden, ob sie überhaupt in Einklang mit geltendem Recht stehen.

Die Befristung von Arbeitsverhältnissen wird vom »Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge«, dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Bislang müssen danach Arbeitgeber, wenn sie einen befristeten Arbeitsvertrag ausstellen wollen, Sachgründe angeben, warum die Stelle nicht unbefristet läuft. Liegen diese Gründe nicht vor, kann ein Arbeitsvertrag maximal für zwei Jahre befristet werden, bei höchstens drei Verlängerungen in diesem Zeitraum. Ist die Befristung nicht sachlich begründet, kann ein Arbeitsvertrag als unbefristet gelten.

Das Vorhaben der Bundesarbeitsministerin, die Pflicht zur Angabe von Sachgründen aufzuweichen, stehe in »deutlichem Widerspruch« zur Befristungsrichtlinie des EU-Ministerrats von 1999, sagte der Berliner Rechtsanwalt Daniel Weidmann, gegenüber ND. Er beschäftigt sich hauptsächlich mit dem Arbeitsrecht. »Die Richtlinie erklärt das unbefristete Arbeitsverhältnis zur sozial- und arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung in Europa und fordert zur Vermeidung von Missbrauch ausdrücklich sachliche Gründe für eine Befristungsverlängerung.«

Wie diese Pflicht zur Angabe von Sachgründen Arbeitnehmer schützen kann, zeigte unterdessen das Bundesarbeitsgericht. Die Richter in Erfurt erklärten am Donnerstag die befristeten Verträge von rund 5000 Angestellten der Agentur für Arbeit für nicht rechtens (7 AZR 843/08). Die Richter gaben damit einer Mitarbeiterin Recht, die gegen ihren Arbeitsvertrag klagte. Zur Bewältigung des Arbeitsaufwandes im Zuge der Hartz-IV-Reform wurden 2005 bundesweit Hilfskräfte bei den neu gegründeten Jobcentern eingestellt – befristet auf drei Jahre. Die Bundesrichter kamen zu dem Schluss, dass die Verträge gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz verstoßen.

Danach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nur dann sachlich gerechtfertigt, »wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird«, heißt es in einer Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts. Im Haushaltsplan müssten dafür die Mittel »für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer ausgewiesen sein«. Diesen Anforderungen habe die Bestimmung der Bundesagentur für Arbeit nicht genügt. Darin habe es lediglich geheißen, die Menschen seien »für Aufgaben nach dem SGB II« angestellt, befristet auf drei Jahre. Da diese Befristung nicht hinreichend begründet war – ist nach drei Jahren die Arbeit erledigt oder wird ein ständiger Arbeitskräftebedarf mit befristet Angestellten gedeckt – kippt das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg und gab der Klägerin Recht. Das Urteil dürfte bundesweite Auswirkungen haben, korrekte Sachgründe für eine Befristung müssen alle Behörden angeben.

Hat Ihnen dieser Artikel gefallen?

Kommentare zu diesem Artikel

Kommentar schreiben (Login erforderlich)
Sprungmarken: Seitenanfang, Navigation.

Ihre Meinung zu diesem Artikel

Frisch gebloggt
24.05.2012 | Katja Eichholz, David König und Olaf Präger

Änderungen in der nd-Community

Alle Blogs

Facebook
Twitter
Sie sind gefragt

Velothon 2012

nd stellt eine Mannschaft zusammen
nd-Community

Änderungen in der nd-Community

Neue Netiquette und Richtlinien / nd-Onlineredaktion stellt sich vor
Sprungmarken: Seitenanfang, Navigation.
Sprungmarken: Seitenanfang, Navigation.

Werbung:

Werbung:

Sprungmarken: Seitenanfang.