Vom 28. Mai datiert die jüngste Fassung des »Referentenentwurfs« aus dem Bundesinnenministerium (BMI), das die Adressaten – neben anderen Ressorts und den Bundesländern auch diverse Verbände – zu einer internen Anhörung am 18. Juni eingeladen hat. Dies sei auch der Stichtag für Stellungnahmen, heißt es. Denn noch vor der Sommerpause soll der Entwurf vom Bundeskabinett verabschiedet werden. Für eine gründliche inhaltliche Diskussion bleibt also bis dahin keine Zeit. Selbst wenn eine solche vor der Behandlung des Gesetzes im Parlament nachgeholt werden könnte, ist zweifelhaft, ob dies noch viel Einfluss haben kann.
Das freilich dürfte die Hoffnung der Initiatoren der 13 neuen Paragrafen (32 bis 32l) sein, die in das Bundesdatenschutzgesetz eingefügt werden sollen. Die Kapitel lesen sich wie kaum redigierte Formulierungen aus von Unternehmerverbänden beauftragten Anwaltskanzleien. Zwar werden im Vorwort »klarere« und »praxisgerechte« gesetzliche Regelungen versprochen, durch die »Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte erhöht« und letztere »vor der unrechtmäßigen Erhebung und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten geschützt werden« sollen.
Diesem Anspruch wird der Entwurf jedoch nicht gerecht. Im Gegenteil. Sein roter Faden ist nicht der Schutz der Daten von Arbeitnehmern und den ebenfalls darin bezeichneten »arbeitnehmerähnlichen Selbständigen«. Vielmehr steht das Interesse der Arbeitgeber im Vordergrund, möglichst viel über ihre Beschäftigten zu erfahren und sie zu überwachen. Nahezu jeder denkbare Eingriff in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird grundsätzlich erlaubt, wenn dies »erforderlich« und »verhältnismäßig« ist.
Durch diese und andere unbestimmte Rechtsbegriffe werde der »Willkür Tür und Tor geöffnet«, hatte die Gewerkschaft ver.di die BMI-Eckpunkte für das Gesetz kritisiert: Der Datenschutz werde dem Unternehmerinteresse an Korruptionsbekämpfung und »Compliance« der Beschäftigen, ihrem »Wohlverhalten«, untergeordnet. Dies »führt nicht zu mehr, sondern zu weniger Datenschutz«, kritisierte der DGB.
Der Gesetzentwurf stellt es weitgehend ins Ermessen der Unternehmen, welche persönlichen Daten sie von Bewerbern und Beschäftigten verlangen oder sich anderweitig verschaffen. Konkret für unrechtmäßig wird nur zweierlei erklärt: Videoüberwachung von Sanitär-, Umkleide- und Schlafräumen sowie das Verlangen einer Auskunft über eventuelle Schwerbehinderung vor der Einstellung.
Gesundheitsprüfungen und Eignungstests sind hingegen zulässig. Auch die Erhebung von Daten über sexuelle Identität, Vermögensverhältnisse, Vorstrafen, laufende Ermittlungsverfahren – wenn sie »wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen oder Hindernisse darstellen«. Weder Kontrolle des Telefon- und E-Mail-Verkehrs der Beschäftigten ist verboten, noch die Ortung ihres Aufenthaltsorts per GPS und sogar ihre heimliche Videoüberwachung. Für letztere reicht die Zustimmung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten, wenn dieser »tatsächliche Anhaltspunkte« für den »konkreten Verdacht« einer Straftat oder auf »schwerwiegende Vertragsverletzung« bejaht, die den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen würde.
Auch das alles ist weitgehend Auslegungsache – im Streitfall vorm Arbeitsgericht. Mehr Rechtssicherheit bringt das Gesetz nicht. Es stärkt die Vormacht der »Arbeitgeber«.
Aktuelle Ausgabe: 25.05.2012
Preis: 120,00 €
Preis: 9,90 €
Werbung:
Werbung: