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Wie weit kann Sterbehilfe gehen?

Letzter Wille vor Gericht

Heute entscheidet der Bundesgerichtshof in Karlsruhe darüber / Expertin plädiert für mehr Rechtssicherheit bei der Sterbehilfe

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Gita Neumann

ND: Welche Art von Sterbehilfe ist erlaubt, welche nicht?
Neumann: Passive und indirekte Sterbehilfe sind erlaubt, aktive Sterbehilfe ist es nicht. Da keiner richtig weiß, was direkte aktive Sterbehilfe ist, sollte besser vom Straftatbestand der Tötung auf Verlangen gesprochen werden. Nicht nur erlaubt, sondern geboten ist hingegen, auf lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten oder diese abzubrechen – wenn dies dem Willen des Betroffenen entspricht, beziehungsweise medizinisch nicht mehr indiziert ist. Da bei weitem nicht jeder 80- oder 90-Jährige seinen Willen dokumentiert hat, entsteht auch medizinisch die Frage, wie lange und in welchem Zustand der Mensch am Leben erhalten werden soll, darf und muss.

Muss ein Mensch ohne Patientenverfügung fürchten, dass es ihm ergeht wie Frau Küllmer?
Fürchten muss er das auf jeden Fall. Aber das gilt auch für Patienten, die noch ältere Verfügungen haben. In denen ist oft eine Reichweitenbeschränkung enthalten. Das heißt, die Verfügung gilt nur für eine bestimmte Situation am Lebensende. Das Patientenverfügungsgesetz von 2009 regelt aber, dass der Patientenwille für Ärzte und Bevollmächtigte in jedem Fall verbindlich ist. Man spricht von acht bis neun Millionen Menschen, die Patientenverfügungen abgeschlossen haben. 95 Prozent davon dürften nur auf den Sterbeprozess oder ein mit Sicherheit irreversibles Koma bezogen sein. Gibt es dann noch minimale Bewusstseinsreste, müssen Ärzte Angst haben, sich strafbar zu machen.

Was erwarten Sie von dem heutigen Urteil in Karlsruhe?
Das Gericht sollte jetzt auch strafrechtlich Rechtssicherheit am Lebensende schaffen und eindeutig klären, was verbotene sogenannte aktive Sterbehilfe ist. Dieser Terminus ist der Interpretation anheim gestellt. Das Abstellen von künstlicher Ernährung, künstlicher Beatmung oder Unterlassen weiterer Dialyse wird aus ideologischen Gründen gern als aktive Sterbehilfe bezeichnet, obwohl es dafür keine Hinweise im Strafrecht gibt. Stirbt ein Mensch dann an Organversagen, geschieht dies infolge der Erkrankung, nicht durch gezielte aktive Tötung. Nur die ist in jedem Fall strafrechtlich verboten.

Werden nicht immer wieder Fälle vor Gericht landen, weil Unvorhersehbares eintritt?
Das ist vielleicht auch gar nicht so verkehrt. Wir müssen auch aufpassen, dass eine Behandlung nicht vorschnell abgebrochen wird, weil Betreuer oder Bevollmächtigte zusammen mit dem Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten so interpretieren. Das sollte dann natürlich noch einmal vom Betreuungsgericht geprüft werden.

Wie sollen sich die Menschen verhalten?
Zu einer optimal maßgeschneiderten Patientenverfügung sollte man sich unbedingt von medizinisch Fachkundigen beraten lassen. Im Alter von 85 oder 90 Jahren kann man sich schon überlegen, ob man künstliche Ernährung und Intensivmedizin für sich unter allen Umständen ausschließen möchte. Interview: Silvia Ottow

Gita Neumann (Jg. 1952) ist Diplompsychologin und Medizinethikerin. Sie ist Mitglied der Akademie für Ethik in der Medizin und Referentin für Lebenshilfe im Humanistischen Verband Deutschlands (HVD). Sie initiierte ehrenamtliche Sterbebegleitungsdienste und entwickelte Beratungskonzepte zur individuellen Patientenverfügung. Ihr Credo ist die Wahrung der Patientenselbstbestimmungsrechte, Fürsorge und Verantwortung.


Der Fall

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Wolfgang Putz
Nach einer schweren Hirnblutung fiel die 71-jährige Erika Küllmer 2002 in ein Wachkoma. Sie war nicht mehr ansprechbar und wurde in dem Pflegeheim »Residenz Ambiente« in Bad Hersfeld über eine sogenannte PEG-Sonde, einen Schlauch durch die Bauchdecke in den Magen, mit Kunstbrei und Wasser versorgt. Ihr wurden alle Zähne gezogen. Sie bekam einen Luftröhrenschnitt, um Schleim abzusaugen, und Morphium.

2006 musste der Frau ein mehrfach gebrochener Arm amputiert werden. Die Tochter sah in der künstlichen Lebensverlängerung keinen Sinn mehr und wollte ihre Mutter sterben lassen. Der Hausarzt ordnete an, die Sondenernährung einzustellen. Doch das Heim entschied dagegen.

Wolfgang Putz, renommierter Anwalt für Patientenrechte (Foto: dpa), empfahl, den PEG-Schlauch durchzuschneiden. Das tat die Tochter – und wurde verhaftet. Erika Küllmer bekam in einer Klinik eine neue Sonde und starb dort Tage später aus anderen Gründen, allein. Das Landgericht Fulda sprach die Tochter frei, verurteilte Putz aber wegen versuchten Totschlags zu neun Monaten auf Bewährung. Begründung: Die Fortführung der künstlichen Ernährung sei zwar Körperverletzung gewesen. Den Schlauch zu durchschneiden, sei jedoch »Töten durch aktives Tun« und damit strafbar.

Heute entscheidet der Bundesgerichtshof, ob der Schnitt durch den Schlauch ein zulässiger »Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung durch Unterlassen« war. AFP/ND

Situation

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland strafbar. Wer jemanden auf dessen eigenen Wunsch hin tötet, wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.

Passive Sterbehilfe nennt man den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen. Zulässig ist dies, wenn der Patient bereits im Sterben liegt und der Abbruch seinem mutmaßlichen oder in einer Patientenverfügung erklärten Willen entspricht.

Indirekte Sterbehilfe ist das Verabreichen starker Schmerzmittel, die das Leben auch verkürzen können. Dies ist nicht strafbar, wenn es dem Willen des Patienten entspricht.

Beihilfe zum Suizid ist grundsätzlich nicht strafbar. Damit ist es erlaubt, einem Lebensmüden die tödliche Dosis bereitzustellen. Allerdings wäre ein anwesender Sterbehelfer zur Rettung des Patienten verpflichtet. Er würde sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen, riefe er keinen Notarzt.

Jedes Jahr sterben in Deutschland rund 844 000 Menschen, etwa 90 Prozent davon in Krankenhäusern und Pflegeheimen. Dort werden jedes Jahr Schätzungen zufolge 140 000 künstliche Ernährungswege direkt in den Magen gelegt. Man nennt sie perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG).

Patientenverfügungen treffen Menschen für Fälle, in denen sie keine Behandlungswünsche mehr äußern können. Darin kann zum Beispiel untersagt werden, künstliche Ernährung oder Beatmung weiterzuführen.

Beratung zu Patientenverfügungen erteilt der Humanistische Verband Deutschlands, Wallstraße 61 bis 65 in 10179 Berlin, Tel. (030) 613 90 40, hvd@humanismus.de. Textbausteine zu Patientenverfügungen gibt es beim Bundesministerium der Justiz, Mohrenstraße 37, 10117 Berlin, Tel. (030) 18 58 00 oder unter www.bmj.bund.de
ND/Agenturen

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