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Gita Neumann
Foto: P. Groth
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ND: Welche Art von Sterbehilfe ist erlaubt, welche nicht?
Neumann: Passive und indirekte Sterbehilfe sind erlaubt, aktive Sterbehilfe ist es nicht. Da keiner richtig weiß, was direkte aktive Sterbehilfe ist, sollte besser vom Straftatbestand der Tötung auf Verlangen gesprochen werden. Nicht nur erlaubt, sondern geboten ist hingegen, auf lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten oder diese abzubrechen – wenn dies dem Willen des Betroffenen entspricht, beziehungsweise medizinisch nicht mehr indiziert ist. Da bei weitem nicht jeder 80- oder 90-Jährige seinen Willen dokumentiert hat, entsteht auch medizinisch die Frage, wie lange und in welchem Zustand der Mensch am Leben erhalten werden soll, darf und muss.
Muss ein Mensch ohne Patientenverfügung fürchten, dass es ihm ergeht wie Frau Küllmer?
Fürchten muss er das auf jeden Fall. Aber das gilt auch für Patienten, die noch ältere Verfügungen haben. In denen ist oft eine Reichweitenbeschränkung enthalten. Das heißt, die Verfügung gilt nur für eine bestimmte Situation am Lebensende. Das Patientenverfügungsgesetz von 2009 regelt aber, dass der Patientenwille für Ärzte und Bevollmächtigte in jedem Fall verbindlich ist. Man spricht von acht bis neun Millionen Menschen, die Patientenverfügungen abgeschlossen haben. 95 Prozent davon dürften nur auf den Sterbeprozess oder ein mit Sicherheit irreversibles Koma bezogen sein. Gibt es dann noch minimale Bewusstseinsreste, müssen Ärzte Angst haben, sich strafbar zu machen.
Was erwarten Sie von dem heutigen Urteil in Karlsruhe?
Das Gericht sollte jetzt auch strafrechtlich Rechtssicherheit am Lebensende schaffen und eindeutig klären, was verbotene sogenannte aktive Sterbehilfe ist. Dieser Terminus ist der Interpretation anheim gestellt. Das Abstellen von künstlicher Ernährung, künstlicher Beatmung oder Unterlassen weiterer Dialyse wird aus ideologischen Gründen gern als aktive Sterbehilfe bezeichnet, obwohl es dafür keine Hinweise im Strafrecht gibt. Stirbt ein Mensch dann an Organversagen, geschieht dies infolge der Erkrankung, nicht durch gezielte aktive Tötung. Nur die ist in jedem Fall strafrechtlich verboten.
Werden nicht immer wieder Fälle vor Gericht landen, weil Unvorhersehbares eintritt?
Das ist vielleicht auch gar nicht so verkehrt. Wir müssen auch aufpassen, dass eine Behandlung nicht vorschnell abgebrochen wird, weil Betreuer oder Bevollmächtigte zusammen mit dem Arzt den mutmaßlichen Willen des Patienten so interpretieren. Das sollte dann natürlich noch einmal vom Betreuungsgericht geprüft werden.
Wie sollen sich die Menschen verhalten?
Zu einer optimal maßgeschneiderten Patientenverfügung sollte man sich unbedingt von medizinisch Fachkundigen beraten lassen. Im Alter von 85 oder 90 Jahren kann man sich schon überlegen, ob man künstliche Ernährung und Intensivmedizin für sich unter allen Umständen ausschließen möchte. Interview: Silvia Ottow
Gita Neumann (Jg. 1952) ist Diplompsychologin und Medizinethikerin. Sie ist Mitglied der Akademie für Ethik in der Medizin und Referentin für Lebenshilfe im Humanistischen Verband Deutschlands (HVD). Sie initiierte ehrenamtliche Sterbebegleitungsdienste und entwickelte Beratungskonzepte zur individuellen Patientenverfügung. Ihr Credo ist die Wahrung der Patientenselbstbestimmungsrechte, Fürsorge und Verantwortung.
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Wolfgang Putz
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Aktuelle Ausgabe: 25.05.2012
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