Kinderpflege

Urlaub

  • Lesedauer: 1 Min.

Eine Mitarbeiterin beantragte Erholungsurlaub für einige Novembertage 2009, den die Arbeitgeberin bewilligte. In dieser Zeit erkrankte ihr Kind, das sie nun betreuen musste. Sie verlangte Freistellung von der Arbeit. Dadurch erlosch die Arbeitspflicht der Klägerin für die gesamte Urlaubszeit. Laut ARAG ist der ersatzlose Untergang des Urlaubsanspruchs für die Dauer der Arbeitsfreistellung die Folge. Die Vermögenseinbußen wären vermieden worden, wenn die Klägerin für die Dauer des bereits bewilligten Urlaubs keine Arbeitsfreistellung geltend gemacht hätte. (Arbeitsgericht Berlin, Az. 2 Ca 1648/10)

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