Die sogenannte Residenzpflicht begrenzt die Bewegungsfreiheit von Asylsuchenden auf das Gebiet des Landkreises, in dem sie wohnen müssen. Eine Erlaubnis zum Verlassen des Kreises wird nur ausnahmsweise und nach bürokratischem Hindernislauf gewährt. Als vorläufiger Gipfel der Ämterwillkür erscheint das Reiseverbot für einen Flüchtling aus dem Kreis Northeim, der einen Besuch bei seiner in Sachsen-Anhalt lebenden Ehefrau beantragt hatte, auch um mit ihr Sex zu haben.
Die Ausländerbehörde des Landkreises verweigerte dem lediglich geduldeten Iraker die »Verlassenserlaubnis«. Eine solche Erlaubnis, belehrte die Behörde den Antragsteller in einem gestern bekannt gewordenen Schreiben, solle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nur bei »bestehendem dringenden öffentlichen Interesse« erteilt werden. Etwa, »wenn der Ausländer unter Zeugenschutz steht oder zur Beschaffung von Heimreisedokumenten«. Auch werde eine Verlassenserlaubnis dann erteilt, wenn »zwingende Gründen« vorliegen. »Dies kann z.B. der Besuch eines Facharztes oder eines schwer kranken Familienmitglieds sein.«
Der Wunsch nach Sex mit der Ehefrau sei jedenfalls kein solcher zwingender Grund: »Bei Ihrem Vortrag, Ihre Frau zu treffen, um mit ihr Sex zu haben, handelt es sich nicht um einen Grund, der den genannten Voraussetzungen entspricht«, heißt es in dem Behördenschreiben weiter. Das Amt führte auch an, dass der Flüchtling selbst erklärt habe, mit seiner Frau nicht standesamtlich, sondern lediglich nach irakischem Recht verheiratet zu sein. Im Übrigen sei die Ehefrau im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und »somit an keine räumliche Beschränkung gebunden«. Ihr sei es jederzeit möglich, »Sie in Northeim zu besuchen.«
Flüchtlingsorganisationen reagierten gestern fassungslos und übten scharfe Kritik am Landkreis: »Der von der Northeimer Ausländerbehörde verhängte Zwangszölibat ist ein bürokratischer Exzess«, erklärten der Niedersächsische Flüchtlingsrat und Pro Asyl. Sie verwiesen gleichzeitig darauf, dass in vielen deutschen Ausländerämtern »inquisitorische Befragungen von Behördenangestellten zur Beurteilung, ob eine Reise dringend oder zwingend sei«, an der Tagesordnung sind.
Die Residenzpflicht gilt innerhalb der Europäischen Union nur in Deutschland. Alle anderen EU-Mitgliedstaaten gewähren auch Asylsuchenden – unabhängig aller sonstigen Schikanen – das Recht auf Freizügigkeit. Aus Sicht von Pro Asyl ist die Regelung ein »Relikt aus der Zeit des Kalten Krieges gegen Asylsuchende, der in den 80er und 90er Jahren mit fast allen Mitteln geführt wurde«. Besonders schändlich sei dies in einem Land, in dem zu Recht die Beschränkung der Freizügigkeit und der Reisefreiheit zu DDR-Zeiten heftig kritisiert worden sei.
Aktuelle Ausgabe: 25.05.2012
Gegen Residenzpflicht Thüringer Flüchtlingsrat übergibt in Erfurt Petition
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