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Von Ina Beyer 03.09.2010 / Gewerkschaftliches

Tariftreue startet Comeback

Zwei Jahre nach »Rüffert« wollen viele Bundesländer wieder Vergabegesetze

In neun Bundesländern soll die Vergabe öffentlicher Aufträge künftig wieder an die Einhaltung von Tarifstandards gebunden sein. Eine aktuelle Übersicht des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung stellt die neue Entwicklung dar.

Mehr als zwei Jahre, nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit dem »Rüffert-Urteil« die Tariftreue bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen gekippt hat, erleben solche Regelungen ein Comeback. Nach Angaben der Hans- Böckler-Stiftung könnten knapp zwei Drittel der Bundesländer in naher Zukunft über eigene Tariftreueregelungen verfügen – mehr als vor dem Luxemburger Urteil. Die Reichweite künftiger Gesetze ist allerdings auch ein Streitthema, wie aktuell der Blick nach Brandenburg zeigt. Dort will das Kabinett bis Jahresende ein entsprechendes Gesetz verabschieden, den Kommunen aber überlassen, ob sie davon Gebrauch machen. Der DGB hält das für einen schwerwiegenden Fehler, andere Bundesländer seien da weiter.

Brandenburg ist eines von fünf Bundesländern, in denen derzeit Gesetzesentwürfe vorliegen oder für den Herbst angekündigt sind. Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, das Saarland und Thüringen sind ebenfalls dabei, informiert die Stiftung, und auch die neue Landesregierung in Nordrhein-Westfalen habe in ihrem Koalitionsvertrag beschlossen, ein Tariftreuegesetz zu entwickeln. »Die meisten Bundesländer haben den ›Rüffert-Schock‹ überwunden«, kommentiert WSI-Tarifexperte Torsten Schulten.

Ein kurzer Blick zurück: Im April 2008 hatte der EuGH überraschend entschieden, dass die Tariftreuevorschriften im niedersächsischen Vergabegesetz gegen die europäische Dienstleistungsvorschrift verstoßen. Bundesländer, die bis dato über ähnliche Gesetze verfügten oder sie planten, setzten ihre Regelungen daraufhin aus.

Mittlerweile haben Bremen, Hamburg, Berlin und Niedersachsen ihre Gesetze europarechtskonform novelliert. Bei der Überarbeitung wurde an drei unterschiedlichen Punkten angesetzt: Dem Mindestlohn nach Entsendegesetz, einer Sonderregelung für den Verkehrssektor und einer allgemeinen Lohnuntergrenze. In Branchen, für die nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz Mindestlöhne gelten, würden demnach nur solche Unternehmen den Zuschlag für öffentliche Aufträge erhalten, die sich verpflichten, ihren Beschäftigten mindestens den jeweiligen Mindestlohn zu zahlen. Der EuGH hatte sein Urteil seinerzeit u. a. damit begründet, dass Niedersachsen die Einhaltung des ortsüblichen Tarifs nur dann hätte vorschreiben dürfen, wenn dieser allgemein verbindlich gegolten hätte. Die Branchenmindestlöhne erfüllen dieses Kriterium.

In den meisten Bundesländern mit Tariftreueregelungen werde außerdem für den Verkehrssektor eine Sonderregel verlangt – eine umfassende Tariftreueerklärung, die sich in der Regel auf den jeweils repräsentativen Tarifvertrag beziehe, informiert die Stiftung.

Drittens verlangen einige Bundesländer bei der Auftragsvergabe, dass Unternehmen, für die keine Branchenmindestlöhne gelten, zumindest eine absolute Lohnuntergrenze einhalten. In Bremen und Berlin etwa sind das 7,50 Euro die Stunde. »Diese doppelte Absicherung ist besonders effektiv, weil es gerade in Ostdeutschland in manchen Bereichen nach wie vor auch sehr niedrige Tariflöhne gibt«, sagt dazu Torsten Schulten.

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