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Sorgerechtsantrag durch den Vater will gut überlegt sein

Verfassungsgerichtsurteil / Sorgerecht

An dieser Stelle ist bereits darüber informiert worden, dass das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2010 (Az. 1 BvR 420/09) entschieden hat, dass die Regelung des § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB, der eine gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern von der Zustimmung der Mutter abhängig macht, mit Art. 6 Abs. 2 GG unvereinbar ist.

Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte gesetzliche Neuregelung hat bereits ob der Vielfalt der Regelungsmöglichkeiten im Vorfeld eines für September angekündigten Gesetzesentwurfs für Diskussionen gesorgt. Insbesondere die von der Bundesjustizministerin favorisierte Variante, dass beide Eltern von Geburt des Kindes an die gemeinsame elterliche Sorge besitzen sollen, ist kritikwürdig.

Dieser Ansicht steht ebenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2003 (Az. 1 BvL 20/99) entgegen, deren Leitsatz lautet:

»Das Kindeswohl verlangt, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die für das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Lebensverhältnisse, in die nicht eheliche Kinder hineingeboren werden, ist es verfassungsgemäß, das nicht eheliche Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter zuzuordnen.« Davon sollte sich auch die Neuregelung leiten lassen.

Dass der nicht eheliche Vater die gemeinsame elterliche Sorge mit dem Willen der Mutter erhalten konnte, führte bereits in den letzen zehn Jahren zu einer Stärkung der Väterrechte, sowohl in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften als auch außerhalb von dieser.

Trennten sich nicht verheiratete Paare mit gemeinsamer Sorgeerklärung, gab es keinen Unterschied zum Sorgerecht geschiedener Paare: Grundsätzlich blieb das gemeinsame Sorgerecht erhalten.

Bewusst und durchaus auch aus Kindeswohlgründen haben sich viele nicht eheliche Väter aber auch dafür entschieden, die alleinige elterliche Sorge der Mütter zu akzeptieren. Diese hatten auch keine Möglichkeit, die Väter zu verpflichten, die elterliche Sorge für das Kind mit ihnen gemeinsam auszuüben.

Eine Minderheit nicht ehelicher Väter scheiterte am Erhalt der gemeinsamen elterlichen Sorge durch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung, weil die Mutter dieser nicht zustimmte. Die Gründe hierfür mussten nicht angegeben werden, und eine gerichtliche Prüfung, ob diese Verweigerungshaltung der Mutter dem Kindeswohl entspricht, war im Gesetz nicht vorgesehen. Dieser Umstand wurde nun als nicht übereinstimmend mit Art. 6 Abs. 2 GG angesehen.

Diesbezüglich ist eine gesetzliche Neuregelung erforderlich. Bis diese in Kraft tritt, können nicht eheliche Väter nun beim Familiengericht

1. die gemeinsame elterliche Sorge (oder Teile davon) beantragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht;

2. die alleinige elterliche Sorge beantragen, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.

Vor voreiligen Sorgerechtsanträgen sollten die Väter sich jedoch hüten:
Die Erfolgsaussichten eines Sorgerechtsantrags hatte das Oberlandesgericht Brandenburg bereits im Verfahren Az. 10 UF 109/10 zu prüfen und kam zu folgendem Ergebnis:

• Die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge scheiterte an der dazu erforderlichen Kooperationsfähigkeit und –willigkeit beider Elternteile, weil »jeder die alleinige elterliche Sorge für den Sohn begehrte und nicht mehr mit dem anderen Elternteil kommunizieren und eine gemeinsame elterliche Sorge ausüben wollte«.

• Dem Kindeswohl am besten entspricht die alleinige elterliche Sorge der Mutter.

Für diese Entscheidung sprach nach Prüfung aller Kriterien zum Kindeswohl (Erziehungsgeeignetheit, Kontinuität, Bindungstoleranz etc.), die Vater und Mutter in gleicher Weise zuerkannt wurden, letztlich eine bestehende Geschwisterbindung.

Mit Beschluss vom 12. August 2010 wurde die Beschwerde des Vaters gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die alleinige elterliche Sorge übt die Mutter aus, dem Vater verbleibt sein Umgangsrecht.

Es reicht folglich z. Z. nicht aus, unter Berufung auf die o. a. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Anträge zur elterlichen Sorge zu stellen, wenn diese nicht in tatsächlicher Hinsicht dem Kindeswohl am Besten entsprechen. Von der befürchteten Antragsflut in der Übergangszeit dürfte angesichts der zitierten Entscheidung des OLG Brandenburg nicht viel in den Familiengerichten ankommen.

GABRIELE SCHINDHELM, Fachanwältin für Familienrecht, Fürstenwalde

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24.05.2012 | Katja Eichholz, David König und Olaf Präger

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