Krankheit war vorhersehbar

Reiserücktritt

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Bei einem Reiserücktritt wegen einer vorhersehbaren Krankheit muss die Versicherung nicht die Kosten zahlen. Dies hat das Amtsgericht München klargestellt.

Im dem vorliegenden Fall hatte ein Mann Anfang 2009 für sich und seine Familie einen Kurzreise in die USA inklusive Reiserücktrittsversicherung gebucht. Kurz vor Reisebeginn erlitt seine Frau erneut einen Bandscheibenvorfall. Bereits 2008 war sie wegen der gleichen Krankheit in Behandlung. Daraufhin stornierte die Familie die Reise und machte die Kosten bei der Versicherung geltend. Sie weigerte sich jedoch, zu zahlen: Die Krankheit sei bekannt und somit nicht versichert.

Der Ehemann klagte vor dem Amtsgericht München. Die Richterin gab der Versicherung Recht: Die Leistung könne nur beansprucht werden, wenn die Reise nach Abschluss des Vertrages wegen einer unerwarteten schweren Erkrankung nicht angetreten werde. Sollte eine Krankheit schon vorher bekannt sein, komme es darauf an, ob mit »der Fortdauer oder ihrer Verschlechterung zu rechnen sei«. Die Ehefrau habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Rückenschmerzen nicht mehr auftreten, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts München vom 13. September 2010 (Az. 242 C 29669/09)

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