Ein ehemaliger Beschäftigter der Berliner Verkehrsbetriebe hatte geklagt, weil seine Betriebsrente um 6,41 Prozent gekürzt wurde. Das Unternehmen hatte die Kürzung mit einer Dienstvereinbarung begründet. Danach sollte sich die Betriebsrente der Ruheständler verändern, wenn die aktiven Beschäftigten weniger verdienen. Da bei den Verkehrsbetrieben im Jahr 2005 die Wochenarbeitszeit von 39 auf 36,5 Stunden reduziert wurde, hatte sich das Einkommen der Angestellten verringert. In der Folge hatte das Unternehmen die Bezüge der Betriebsrentner gekürzt.
Das Bundesarbeitsgericht stellte mit seinem Urteil aber klar, dass diese Vorschrift zur Kürzung der vereinbarten Betriebsrente rechtswidrig ist. epd
Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vom 26. Oktober 2010 Az. 3 AZR 711/08
Aktuelle Ausgabe: 25.05.2012
Sind Frauen die besseren Politiker?
Preis: 120,00 €
Preis: 3,00 €
Werbung:
Werbung: