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Erschwerte Kürzung

Betriebsrente

Betriebsrenten dürfen nicht gekürzt werden, wenn der Lohn der aktiven Beschäftigten sinkt. Eine Verringerung einer bereits erarbeiteten Ausgangsrente ist nicht möglich, entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Entsprechende Betriebsvereinbarungen seien unwirksam.

Ein ehemaliger Beschäftigter der Berliner Verkehrsbetriebe hatte geklagt, weil seine Betriebsrente um 6,41 Prozent gekürzt wurde. Das Unternehmen hatte die Kürzung mit einer Dienstvereinbarung begründet. Danach sollte sich die Betriebsrente der Ruheständler verändern, wenn die aktiven Beschäftigten weniger verdienen. Da bei den Verkehrsbetrieben im Jahr 2005 die Wochenarbeitszeit von 39 auf 36,5 Stunden reduziert wurde, hatte sich das Einkommen der Angestellten verringert. In der Folge hatte das Unternehmen die Bezüge der Betriebsrentner gekürzt.

Das Bundesarbeitsgericht stellte mit seinem Urteil aber klar, dass diese Vorschrift zur Kürzung der vereinbarten Betriebsrente rechtswidrig ist. epd

Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt vom 26. Oktober 2010 Az. 3 AZR 711/08

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