Krankenkasse muss für Gruppensport zahlen

Behinderten-Rehasport

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Haben behinderte Menschen von ihrem Arzt Gruppen-Rehasport verordnet bekommen, muss die Krankenkasse grundsätzlich die Kosten hierfür erstatten. Eine zeitliche oder mengenmäßige Begrenzung der Leistung ist nicht erlaubt, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 2. November 2010 in Kassel.

Damit muss die AOK Bayern einem Rollstuhlfahrer die Kosten für »Rehasport in Gruppen« erstatten. Der Querschnittsgelähmte hatte von seinem Arzt das Rehatraining verordnet bekommen, bei dem unter anderem Rollstuhlbasketball gespielt wurde. Mit dem Training sollten verbliebene Körperfunktionen gestärkt und eine »psychische Dekompensation« verhindert werden.

Die AOK übernahm die Kosten für 120 Übungseinheiten, die innerhalb von drei Jahren absolviert wurden. Für weitere 90 verordnete Übungseinheiten wollte die Krankenkasse jedoch nicht mehr aufkommen. Die in der »Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining« festgelegte Höchstgrenze zur Kostenübernahme sei ausgeschöpft worden. Außerdem sei der Kläger lizenzierter Übungsleiter für Rehasport. Er könne sich daher auch eigenverantwortlich in einem Verein engagieren.

Das Bundessozialgericht gab jedoch dem Rollstuhlfahrer Recht. Das Gesetz sehe bei Rehasport in Gruppen keine zeit- oder mengenmäßige Begrenzung vor. Sobald der Gruppensport medizinisch notwendig ist, müsse die Kasse dafür auch aufkommen. Der Versicherte müsse sich nicht darauf verweisen lassen, alleine Sport zu treiben. Denn auch das Gemeinschaftserlebnis beim Reha-Gruppensport wirke rehabilitativ. epd

Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel vom 2. November 2010, Az.. B 1 KR 8/10 R

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