Beim Betriebsteilübergang muss sich neuer Arbeitgeber an die Fristen halten

Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer, der von einem Betriebserwerber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses verlangt, weil dieser infolge des Betriebsübergangs sein neuer Arbeitgeber ist, hat die Fristen zu beachten, die er für einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses einzuhalten hätte.

Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 27. Januar 2011 (Az. 8 AZR 326/09) verweist der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht Matthias W. Kroll vom Verband deutscher Arbeitsrechts-Anwälte (VdAA).

In dem verhanedelten Fall hatte die Klägerin seit knapp zehn Jahren ein Arbeitsverhältnis bei der V GmbH in Magdeburg. Die V GmbH führte in einem der Beklagten gehörenden Druckzentrum die »Kleinpaketfertigung« durch, in der die Klägerin als Arbeiterin beschäftigt war. Die Beklagte kündigte die Verträge mit der V GmbH zum 31. März 2007 und übernahm ab 1. April 2007 die Kleinpaketfertigung in ihrem Druckzentrum »in Eigenregie«.

Ab diesem Zeitpunkt setzte die Beklagte jedoch Mitarbeiter e...


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