Dazu diente das sogenannte 2+3+2-Modell: In den ersten zwei Jahren traten Regelungen in Kraft, die vom Lissabon-Vertrag abwichen, die den Zugang beispielsweise für Menschen mit Hochschulabschluss ermöglichten. Diese Maßnahme konnte erst um drei Jahre und – bei »schweren Störungen« auf dem Arbeitsmarkt – um weitere zwei Jahre verlängert werden. Bis Ende dieses Jahres muss die Bundesregierung entscheiden, ob sie die Fristen für Bulgarien und Rumänien auch um diese letzten zwei Jahre verlängert.
Als Argumente gegen die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit auch für Menschen aus diesen beiden Ländern werden die sozialen Spannungen dort, aber auch die großen Lohnunterschiede zu anderen EU-Staaten angeführt. Es müsse erst behutsam angeglichen werden, um den potenziellen Druck auch vom hiesigen Arbeitsmarkt zu nehmen.
Die Beschränkungen, die seit 2004 für die EU 8 galten, wurden seinerzeit auch von den Gewerkschaften unterstützt. Es mussten erst einmal die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden – mehr Branchen ins Arbeitnehmerentsendegesetz, Mindestlöhne, Finanzkontrolle Schwarzarbeit –, damit die entsendeten ArbeitehmerInnen hier nicht zu importierten miesen Tarifbedingungen oder illegal und mit niedrigsten Löhnen schuften müssen. Doch nun sind diese Bedingungen zumindest in Teilen geschaffen und sowohl Arbeitgeberverbände als auch Wissenschaftler rechnen nicht mit übermäßiger Zuwanderung aus Osteuropa ab dem 1. Mai, sondern mit einer Arbeitsmigration überwiegend von hochqualifizierten, jungen ArbeitnehmerInnen. Auch eine schwere Störung des Arbeitsmarktes ist nicht in Sicht.
Eine weitere Verlängerung der Übergangsfristen für Bulgarien und Rumänien wäre also nicht nur schwer zu begründen, sondern auch kontraproduktiv. Wie sollen sich Bedingungen angleichen, wenn zwei weitere Jahre Entwicklungschancen verbaut und soziale Unterschiede damit zementiert werden?
Aktuelle Ausgabe: 25.05.2012
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