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Besondere Wünsche müssen schriftlich vereinbart werden

Krankenhausvertrag

Möchte ein Patient abweichend von den Grundsätzen des einheitlichen Krankenhausvertrages seine Einwilligung in einen ärztlichen Eingriff auf einen speziellen Arzt beschränken, muss er seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringen, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am 11. Mai 2010 (Az. VI ZR 252/08).

Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus schließt der Patient mit dem Krankenhaus in der Regel einen einheitlichen, sogenannten totalen Krankenhausaufnahmevertrag. Der Patient hat dann grundsätzlich keinen Anspruch darauf, von einem bestimmten Arzt behandelt und operiert zu werden. Statt dessen kann sich das Krankenhaus zur Erfüllung seiner Verpflichtungen des gesamten angestellten Personals bedienen.

Freie Arztwahl nur auf dem Papier

Allerdings bleibt es dem Patienten auch beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag unbenommen zu erklären, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen. Dann darf ein anderer Arzt den Eingriff zwar nicht vornehmen, der Patient muss jedoch damit rechnen, unbehandelt entlassen zu werden. Einen Anspruch darauf, dass der gewünschte Operateur tätig wird, gibt es nämlich nicht.

Ist jedoch eine Chefarztbehandlung vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an die Stelle des Chefarztes tritt. Der Patient muss zuvor aber die Einwilligung eindeutig auf den gewünschten Arzt beschränken, da der bei der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Patient sich beim einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag regelmäßig mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden erklärt, die nach dem internen Dienstplan zuständig sind.

Etwas anderes gilt, wenn der Patient aufgrund eines Zusatzvertrages Wahlleistungen in Anspruch nimmt. In diesem Fall ist der Arzt gegenüber dem Patienten aus einer ausdrücklichen Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet und muss als Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eingenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die Operation grundsätzlich selbst durchführen, sofern er mit dem Patienten nicht die Ausführung seiner Kernleistung etwa durch einen Stellvertreter wirksam vereinbart hat.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall schloss die gesetzlich versicherte Patientin einen einheitlichen Krankenhausaufnahmevertrag, ohne eine Wahlleistungsvereinbarung zu treffen. Der BGH hielt eine unverbindliche Absprache über die Person des Operateurs für nicht ausreichend.

Bitte allein ist nicht ausreichend

Wolle der Patient ausschließlich in die Operation durch einen bestimmten Arzt einwilligen, müsse er eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er nur von diesem Arzt operiert werden will. Ein vom Patienten geäußerter Wunsch oder seine subjektive Vorstellung reichen nach Ansicht des BGH nicht aus. Dies gelte auch dann, wenn der Wille des Patienten im Aufklärungsgespräch nicht erklärt wurde – und er Krankenhausarzt lediglich auf Bitte des Patienten mitteilte, er werde die Operation, wenn möglich, selbst durchführen.

ANKE PLENER, Rechtsanwältin, Berlin

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1 Kommentar zu diesem Artikel

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  • Rotspoon, 27. Apr 2011 18:25

    Der Mensch sollte unbedingt vermeiden

    zum Patienten zu werden.

    • Permalink

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