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Liebig 14 wehrt sich gegen Räumung

Verein legt Beschwerde beim Berliner Landesverfassungsgericht ein

(ND). Der Verein Liebig 14 e.V., der die Bewohner des Hausprojektes Liebigstraße 14 vertritt, hat beim Berliner Landesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berliner Landgerichts im Vorfeld der Zwangsräumung am 2. Februar dieses Jahres eingelegt. Dies gab der Verein gestern in einer Pressemitteilung bekannt.

Gerügt wird darin unter anderem »die Verletzung der Grundrechte auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz«. Demnach hatte der Verein gegen die geplante Zwangsräumung gerichtlichen Rechtsschutz beantragt und darauf verwiesen, dass die beabsichtigte Räumung des Vereins als Untermieter nicht durch die Räumungstitel gegen die Hauptmieter gerechtfertigt sei.

Hintergrund sei eine eindeutige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewesen, wonach gegen den Untermieter die Räumungsvollstreckung nicht aufgrund eines gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden darf. Laut Liebig 14 e.V. hatte der zuständige Gerichtsvollzieher bereits schriftlich erklärt, dass er die Räumung entgegen der höchstrichterlichen Rechtssprechung auch gegen den Verein durchführen werde – solange keine anderslautende gerichtliche Entscheidung in dieser Sache ergehe. »Dennoch wies das Landgericht Berlin das Rechtsschutzbegehren des Vereins am 1. Februar mit der Begründung ab, es sei trotzdem davon auszugehen, dass der Gerichtsvollzieher bei der Räumung rechtmäßig vorgehen werde«, bemängelt der Verein in seiner Pressemitteilung. Einen Grund für diese Annahme habe das Gericht nicht genannt.

Anders als vom Gericht angenommen, heißt es in der Mitteilung weiter, sei das Hausprojekt Liebig 14 am darauf folgenden Tag unter Einsatz von 2500 Polizeikräften geräumt worden, ohne dass der Gerichtsvollzieher das Vorbringen des Vereins geprüft habe. Der Rechtsanwalt und der Vorstand des Liebig 14 e.V. seien dabei durch die Einsatzkräfte der Polizei gehindert worden, auf die Einhaltung der rechtlichen Voraussetzungen zu achten oder Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher aufzunehmen.

»Das Landgericht Berlin entzog sich trotz der eindeutigen Ankündigung des Gerichtsvollziehers mit seiner Entscheidung der Verantwortung, eine offensichtlich rechtswidrige Räumung zu verhindern und überließ stattdessen diese politisch und öffentlich brisante Entscheidung allein dem Gerichtsvollzieher und der Polizei«, kritisiert der Verein Liebig e.V. Die grundgesetzlich verbürgten Rechte des Vereins auf rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz seien verletzt worden.

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