Das Problem ist nicht neu, nur haben sich im Laufe der letzten vier Jahrzehnte die Kennzahlen deutlich nach oben korrigiert. Ächzten die Hochschulen Mitte der 60er Jahre noch über eine Verdopplung der Anfängerzahlen auf rund 50 000 Studienanfänger, müssen die akademischen Ausbildungsstätten heute mit zehn Mal so vielen angehenden Akademikern zurechtkommen. Obwohl in diesem Jahr ein Rekord der Anfängerzahlen zu verzeichnen ist, liegt Deutschland im OECD-Vergleich bei der Zahl seiner Akademiker noch immer deutlich hinter vergleichbaren Industrienationen zurück. Nicht zuletzt hat dies mit einem zu langsamen Ausbau an neuen Hochschulplätzen zu tun, da die Schätzungen der Politik für Neueinschreibungen in den letzten Jahren deutlich von der Realität abwichen.
Besonders drastisch äußert sich diese Fehleinschätzung in diesem Jahr. Ging Bundesbildungsministerin Annette Schavan (CDU) Anfang 2011 in ihren Prognosen zunächst noch von 455 000 neuen Studierenden aus, musste diese Zahl im August auf über eine halbe Million korrigiert werden. Gründe für den Anstieg gibt es mehrere: Doppelte Abiturjahrgänge in Niedersachsen und Bayern, die Aussetzung der Wehrpflicht sowie geburtenstarke Jahrgänge. Zwar handelt es sich speziell in diesem Jahr um Sondereffekte, doch der Trend zu steigenden Anfängerzahlen zeichnet sich schon längerfristig ab.
Aufgrund der Unterfinanzierung liegt die ohnmächtige Antwort vieler Universitäten und Fachhochschulen auf den Ansturm potenzieller neuer Akademiker deshalb immer häufiger in einer Beschränkung des Zuganges durch den »Numerus clausus« (NC). Allein in diesem Wintersemester sind etwa 60 Prozent aller in Deutschland existierenden Bachelor- und Masterstudiengänge zulassungsbeschränkt, wie aus einer Umfrage der Nachrichtenagentur dpa hervorgeht. Damit wird Tausenden von Bewerbern der Zugang zu einem Hochschulstudium entweder ganz verwehrt oder sie müssen auf Fachrichtungen ausweichen, welche nicht ihren Interessen entsprechen. Besonders grotesk wirkt die Ausweitung des NC allein deshalb, weil die westdeutsche Rektorenkonferenz, deren Umbenennung nach der Wiedervereinigung in Hochschulrektorenkonferenz erfolgte, 1968 in einer Stellungnahme erklärte, dass es sich bei der Beschränkung um eine »befristete Notmaßnahme« handeln würde. Außer einer kurzfristigen Überbrückung wurde bekanntlich eine vier Jahrzehnte Dauerlösung voller Ungerechtigkeiten, weshalb sich das Bundesverfassungsgericht (BVG) schon mehrfach mit dem Thema Hochschulzulassung auseinandersetzen musste.
Im sogenannten »Numerus-clausus-Urteil I« von 1972 urteilte das BVG, das absolute Zugangsbeschränkungen zum Studium nicht mit dem durch das Grundgesetz garantierten Recht auf Berufsfreiheit vereinbar seien und diese zudem gegen die allgemeine Gleichheit und das Sozialstaatsprinzip verstoßen. Allerdings räumten die Karlsruher Richter ein, dass ein NC dann zulässig sei, wenn dieser »in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet« werde. Genau an dieser Stelle setzen heutzutage die meisten Anwälte an, wenn sich eine von der Hochschule abgelehnte Person entschließt, gegen den Bescheid zu klagen. Kommt es zu einem Prozess, müssen die Lehreinrichtungen penibel nachweisen, dass die vorhandenen Kapazitäten tatsächlich nicht für mehr Studierende ausreichen. Wie weit die Definition von vorhandenen Kapazitäten geht, zeigt sich in der Urteilsbegründung. Demnach ist ein NC unzulässig, »wenn der Engpass durch gezielten Einsatz sachlicher und personeller Mittel bis hin zu Parallelveranstaltungen, der Verteilung von Pflichtveranstaltungen auf mehrere Semester oder der Einrichtung von Ferienkursen behebbar wäre und dadurch die Zahl der zuzulassenden Bewerber erhöht werden könnte«. Nimmt man diese Maßnahmen als Orientierung, so fallen viele Hochschulen weiter hinter den Richterspruch zurück.
Weniger bekannt als das Urteil von 1972 ist dagegen eine Entscheidung, welche in Karlsruhe nur fünf Jahre später gefällt wurde. Kern des »Numerus-clausus-Urteil II« bildet die Aussage, wonach die Wartezeit ein »erträgliches Maß nicht überschreiten« dürfe, da dies einerseits den Studienanwärter existenziell nicht zumutbar ist, zu lange auf sein Grundrecht zu warten, und andererseits volkswirtschaftliche Schäden entstünden, wenn sich durch ein später begonnenes Studium automatisch der Einstieg in den Beruf verzögert. Wieder interessant wurde dieses Urteil durch eine Ende September vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gefällte Entscheidung, die allerdings von der nächsthöheren Instanz gestoppt wurde. Geklagt hatte ein junger Mann, der im Mai 2005 sein Abitur mit der Durchschnittsnote 3,0 abgelegt hatte und sich daraufhin jedes Jahr vergeblich um einen Medizin-Studienplatz bewarb. Für das aktuelle Wintersemester versuchte er es abermals erfolglos, weshalb er schließlich vor Gericht zog und dort zunächst auch mit eben jenem Verweis auf das BVG-Urteil von 1977 und seine inzwischen zwölf Wartesemester recht bekam. Allerdings kassierte das Oberverwaltungsgericht in Münster Anfang Oktober den Beschluss. Laut Ansicht der Richter ist eine Zulassung zum nächsten Wintersemester »hinreichend wahrscheinlich«.
Grundsätzlich sind Klagen wie diese sehr teuer. Verliert man den Prozess, bleibt man schnell auf Kosten in vierstelliger Höhe sitzen. Der Gang zu Gericht sollte daher sehr genau abgewogen werden. Grundsätzlich besser wird das Hochschulsystem deshalb nicht. Dafür müsste schon die Politik sorgen.
Aktuelle Ausgabe: 26.05.2012
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