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Ein generelles Recht auf Umtausch gibt es nicht

Das falsche Weihnachtsgeschenk

Jedes Jahr das gleiche - der Ärger mit den Weihnachtsgeschenken: Der Pullover ist zu klein, das Buch bekannt, den Toaster gibt es schon im Haushalt. Nicht jedes Weihnachtsgeschenk ist ein Volltreffer. Doch viele Verbraucher rechnen fest damit, dass sie falsche Geschenke einfach wieder zurückbringen können.
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Andrang beim Umtausch der Geschenke.

Doch das ist ein Irrglaube. »Geschäfte müssen einwandfreie Ware nicht zurücknehmen. Es gibt kein Recht auf Umtausch«, informiert Dr. Tobias Messer, Rechtsexperte beim Infocenter der R+V Versicherung.

Die gängige Meinung ist: Alle Einkäufe können problemlos innerhalb von zwei Wochen umgetauscht werden. Doch ein generelles Umtausch- und Rückgaberecht gibt es zumindest für Ladengeschäfte nicht. »Viele Händler nehmen die Waren aus Kulanz zurück. Verpflichtet sind sie dazu jedoch normalerweise nicht«, so Dr. Messer.

In einigen Fällen kann ein Einkauf rückgängig gemacht werden, beispielsweise dann, wenn das Gesetz ein Widerrufsrecht einräumt wie bei Einkäufen im Internet. Zudem können Käufer auch ein freiwilliges Rückgabe- oder Umtauschrecht mit dem Händler vereinbaren.

Dabei steht es den Geschäften frei, ob sie die Ware gegen andere eintauschen oder das Geld erstatten. Wer sicherstellen möchte, dass er seine Einkäufe zurückbringen kann, hätte dies ausdrücklich vereinbaren müssen, und zwar am besten schriftlich beispielsweise mit dem Hinweis »Rückgabe gegen Geld ist binnen 14 Tagen möglich« auf dem Kassenbon.

Anders sieht die Rechtslage aus, wenn der Pullover ein Loch hat oder der Toaster nicht funktioniert. Dann muss der Händler die Ware ausbessern, sie umtauschen oder das Geld zurückgeben. »Der Käufer kann entscheiden, ob der Verkäufer den Mangel beseitigen oder neue Ware ohne Mängel liefern soll«, erklärt dazu Dr. Messer. »Erst, wenn dies nicht zum gewünschten Erfolg geführt hat, kann der Käufer entweder gegen Rückgabe der gekauften Sache den Kaufpreis zurückverlangen. Oder er behält die mangelhafte Sache und mindert den Kaufpreis.«

Gut zu wissen: Wer den Kassenbon verlegt hat, kann bei einer berechtigten Reklamation trotzdem Gewährleistung verlangen. Entscheidend ist, dass der Kauf nachgewiesen werden kann, beispielsweise durch einen Kontoauszug, der die Abbuchung zeigt, oder durch eine Zeugenaussage.

Geschenke vom Weihnachtsmarkt:
Gewährleistungsrechte nicht ausgeschlossen

»Grundsätzlich können auch auf dem Weihnachtsmarkt gekaufte Waren innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren reklamiert werden. Und wie bei jedem Kauf im Ladengeschäft kann man verlangen, dass der Mangel behoben wird«, stellt Ralf Reichertz von der Verbraucherzentrale Thüringen klar.

Wichtig sei, man habe sich den Namen und die Adresse des »fliegenden Händlers« auf dem Weihnachtsmarkt gemerkt, um später einen Ansprechpartner zu haben. Diese Angaben hatten deutlich sichtbar an jedem Stand angebracht sein müssen. Auch der Kaufbeleg sollte aufgehoben werden.

Was die Umtauschmöglichkeiten einwandfreier Ware anbelangt, so gelten auch im Falle des Kaufs auf einem Weihnachtsmarkt die gleichen Regeln, wie schon zuvor beschreiben. Gesetzlich verpflichtet sind Händler dazu nicht.

Bei Fragen und Problemen rund um Kauf, Gewährleistung und Umtausch kann man sich bundesweit an jede Verbraucherberatungsstelle wenden.

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