Kliniken dürfen Bewerber um einen Arbeitsplatz oder bei ihnen beschäftigte Mitarbeiter nicht zu einem Krankenkassenwechsel drängen. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden (AZ: 6 U 18/11). In dem konkreten Fall machte eine Klinik bei einer Bewerberin den Krankenkassenwechsel zur Einstellungsbedingung, weil die favorisierte Kasse den größten Anteil an der eigenen Bettenbelegung stellte. Die Frau ließ sich zunächst darauf ein, widerrief aber in der Folgezeit den Wechsel. Daraufhin wurde ihr befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert. Wegen dieser Vorgänge erhob ein Wettbewerbsverband gegen die Klinik Klage. In erster Instanz verurteilte das Landgericht Frankfurt/Oder das Krankenhaus unter Verweis auf das Wettbewerbsrecht. Das Brandenburgische Oberlandesgericht bestätigte dieses Urteil. epd/nd
Aktuelle Ausgabe: 24.05.2012
Keine Verbesserungen in Sicht Kolumbianische Gewerkschaften lehnen Freihandelsabkommen mit USA ab
Pizzabänder standen still Warnstreiks in Mecklenburg-Vorpommern
Preis: 9,90 €
Preis: 120,00 €
Werbung:
Werbung: