Eine pflegebedürftige Lausitzerin zog in eine Pflegeeinrichtung ein. Als es ihr nach einigen Tagen dort nicht mehr gefiel und sie ausziehen wollte, nahm sie ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages auf der Grundlage des neuen Wohn- und Betreuungsgesetzes wahr.
Danach darf innerhalb von zwei Wochen nach Einzug gekündigt werden. Sogenanntes »Probewohnen« heißt eben, dass wieder ausgezogen werden darf, wenn einem die Pflegeeinrichtung nicht gefällt. Wurde dem neuen Bewohner bis zum Einzugstag noch kein Vertrag ausgehändigt, beginnt die 14-Tage-Frist erst mit dem Datum der Vertragsaushändigung.
Wohn- und Betreuungsverträge prüft die Verbraucherzentrale Brandenburg
Aktuelle Ausgabe: 24.05.2012
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