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BSG-Urteil: Das Rentenformular ist fehlerhaft

Angehende Ruheständler nicht richtig informiert

Bei einem Rentenantrag werden angehende Ruheständler unzureichend über die Höhe ihrer Rente informiert. Was vielfach nur eine Vermutung war, hat nunmehr eine Bestätigung mit einem am 12. Dezember 2011 verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gefunden (Az. B 13 R 29/11 R).

Als Folge des Urteils wird die Deutsche Rentenversicherung vermutlich die Antragsformulare überarbeiten müssen.

Zwischen zwei Varianten der Rentenberechnung wählen

Der Hintergrund: Mit dem seit 2008 geltenden Mittelstandsentlastungsgesetz können angehende Ruheständler bei der Berechnung ihrer Rente zwischen zwei Varianten wählen.

1. Angehende Ruheständler können einerseits verlangen, dass alle bis zum Renteneintrittsalter tatsächlich angefallenen beitragspflichtigen Einkommen bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Da dies erst mit dem Beginn des Rentenalters feststeht, kann das die Auszahlung der Rente verzögern.

2. Alternativ haben angehende Rentner die Möglichkeit, das Einkommen der letzten Monate vor Renteneintritt hochrechnen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass die Rentenhöhe frühzeitig berechnet werden kann und dem Rentner nahtlos zur Verfügung steht. Dieses Verfahren hat jedoch den Nachteil, dass Einmalzahlungen, kurz vor Rentenbeginn nicht mehr in die Rentenberechnung einfließen.

Der Rechtsstreit: Ein Rentner hatte sich damit einverstanden erklärt, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund das Einkommen der letzten drei Monate seiner Erwerbstätigkeit hochrechnete und so die Rentenhöhe bestimmte. Dabei fiel jedoch das von seinem ehemaligen Chef gewährte Weihnachtsgeld unter den Tisch. Die Einmalzahlung wurde bei der Hochrechnung nicht mitberücksichtigt. Die monatliche Rente fiel damit um 40 Cent geringer aus.

Das Bundessozialgericht gab dem Rentner im Wesentlichen nun Recht. Der Mann habe nicht gewusst, dass er wählen konnte, ob seine tatsächlichen oder die hochgerechneten Einkünfte bei der Rentenhöhe berücksichtigt werden sollen. Das entsprechende Formular sei hier fehlerhaft. Der Rechtsstreit wurde an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. epd/nd

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