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Die ab 1. Januar 2012 gültigen Hartz-IV-Sätze

Der Regelbedarf steigt nur geringfügig

Die Regelbedarfe nach Sozialgesetzbuch (SGB) II und SGB XII wurden turnusgemäß zum 1. Januar 2012 angepasst. Das bedeutet: Für Alleinstehende steigt der Regelbedarf um 10 Euro auf nunmehr 374 Euro.

Ein Teil der Öffentlichkeit mag diese Erhöhung als »üppig« empfinden. Deshalb sind zwei Aspekte wichtig zu wissen:

1. Die Regelbedarfe für Kinder im Alter von 6 bis 17 Jahren steigen nicht. Sie sind eingefroren und seit Juli 2009 unverändert. Da das Leben aber teurer geworden ist, reicht das Geld immer weniger zur Bedarfsdeckung, etwa im Bereich gesunde Ernährung oder bei Bekleidung und Schuhen. Hintergrund ist, dass der Anpassungsfaktor nicht auf die ausgezahlten Kindersätze angewendet wird, sondern auf die niedrigeren Beträge, die die Regierungskoalition für Kinder für ausreichend hält: bis 5 Jahre 213 Euro, 6 bis 13 Jahre 242 Euro und ab 14 Jahre 275 Euro.

2. Die Anpassung zum 1. Januar 2012 setzt sich aus zwei Komponenten zusammen. Bei der ersten geht es nur um eine nachgeholte Anpassung und Auszahlung von Geld, das den Leistungsberechtigten eigentlich schon zum 1. Januar 2011 zugestanden hätte. In Zahlen entspricht diese »Nachzahlung« einer Erhöhung des Regelbedarfs um 0,75 Prozent beziehungsweise gerundet 3 Euro für Alleinstehende.

Die jährliche Anpassung ist gesetzlich geregelt und erfolgt anhand eines Mischindexes. Dieser setzt sich zusammen aus der regelsatzrelevanten Preisentwicklung (70 Prozent) und Nettolohnentwicklung (30 Prozent).

Bei der Neufestsetzung der Sätze zum 1. Januar 2011 wurden die manipulierten Daten aus der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe von 2008 anhand dieses Mischindexes jedoch nur bis Juni 2009 fortgeschrieben, obwohl schon damals die Veränderungsraten bis Juni 2010 bekannt waren.

Diese damals unterschlagene Anpassung wird nun nachgeholt. Hinzu kommt die eigentliche Anpassung entsprechend der Veränderungsraten zwischen Juli 2010 und Juni 2011 (plus 1,99 Prozent beziehungsweise gerundet 7 Euro für Alleinstehende).

Geregelt ist die Anpassung in der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) 2012 (Bundesgesetzblatt 2011, Nr. 53, S. 2090).

Mit dem veränderten Regelbedarf ändern sich auch die Mehrbedarfszuschläge, die ja als bestimmte Prozentsätze von den Regelbedarfen definiert sind. Neu ist dabei: Die Geldbeträge für Mehrbedarfe werden ab 1. Januar 2012 nicht mehr auf volle Euro gerundet. Die neuen Zahlen stehen auf www.erwerbslos.de (unter »Die Regelleistungen und Mehrbedarfe 2012«). Der Mehrbedarf muss individuell beantragt werden. Zu den dafür Berechtigten gehören:

- schwangere Mütter ab Beginn der 13. Schwangerschaftswoche: 63,58 Euro bei 17 Prozent (entsprechend der maßgeblichen ALG-II-Regelleistung, hier Eckregelsatz von 100 Prozent);

- Alleinerziehende mit einem Kind unter sieben Jahren oder zwei und drei Kindern unter 16 Jahren: 134,64 Euro (36 Prozent);

- Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern: 44,88 Euro pro Kind (12 Prozent, maximal 60 Prozent);

- erwerbsunfähige Sozialgeldbezieher mit Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G: 63,58 Euro (17 Prozent);

- erwerbsfähige Behinderte, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 33 SGB IX: 130,90 Euro (35 Prozent) beziehen;

- Bezieher von kostenaufwendiger Ernährung: zwischen 25,56 und 61,36 Euro.

Warmwasserbereitung: Wird das warme Leitungswasser dezentral in der Wohnung erzeugt (per Durchlauferhitzer oder Gastherme), besteht ein Anspruch auf einen neu eingeführten Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II für:

- Alleinstehende, Alleinerziehende sowie Personen mit minderjährigem Partner: 8,60 Euro;

- Partner ab 18 Jahren: jeweils 7,75 Euro;

- 18- bis 24-jährige Angehörige in der Bedarfsgemeinschaft des Anspruchsberechtigten (volljährige Kinder): 6,88 Euro;

- 14- bis 17-jährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (Kinder oder minderjähriger Partner): 4,02 Euro;

- Kinder zwischen 6 und 13 Jahre: 3,01 Euro;

- Kinder bis zum Alter von fünf Jahren: 1,75 Euro.


Siehe auch: Regelbedarfe nach SGB II ab 1.1.2012

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