Die Rote Armee erreichte das faschistische Vernichtungslager Majdanek am 23. Juli 1944 im Verlauf ihrer Angriffsoperation, die den deutschen Truppen im Mittelabschnitt ein Debakel bereitete, das jenes von Stalingrad noch übertraf. Wiewohl die faschistischen Besatzer schon 1943 begonnen hatten, Vorkehrungen für den Fall ihrer Vertreibung aus dem besetzten Polen zu treffen, bot sich den Soldaten der Roten Armee ein Anblick, der selbst sie, die auf ihrem Weg gen West viel Schreckliches gesehen hatten, mit Grauen erfüllte.
In das befreite Lager kamen in den folgenden Tagen und Wochen nicht nur sowjetische Kriegsberichterstatter wie Konstantin Simonow oder der Filmemacher Roman Kamen, sondern auch Journalisten vieler anderer Länder. Einige ihrer schonungslosen Berichte über deutsches Barbarentum, dessen Spuren sie hier sahen, wurden zunächst von ihren heimischen Redaktionen nicht gedruckt. Man hielt sie für kommunistische Propaganda.
Unverzüglich nahm eine polnisch-sowjetische Kommission die Arbeit auf, die sich auf die Erfassung des hier in den Jahren zuvor Geschehenen wie auf die Ermittlung und Ergreifung von Tätern richtete. Der erste Prozess fand noch im November 1944 in Lublin statt. Insgesamt wurden von 1944 bis 1952 in Polen 161 Personen rechtskräftig verurteilt. Das ist ein geringer Prozentsatz, gemessen an der Gesamtzahl der Täter, die in diesem 1941 errichteten Konzentrations- und Vernichtungslager mordeten. Die Zahl der Opfer kann auch nach weitläufigen Untersuchungen nur geschätzt werden. Der Leiter der Gedenkstätte in Majdanek Tomasz Kranz gibt sie mit 60 000 jüdischen und 20 000 nichtjüdischen Häftlingen an.
Den umfangreichsten Teil der hier anzuzeigenden österreichisch-polnischen Gemeinschaftsarbeit beansprucht die Darstellung der westdeutschen Majdanek-Prozesse, von denen der vor dem Landgericht in Düsseldorf 1974/75 eröffnete der bedeutendste war. Seine Vorgeschichte beginnt mit Ermittlungen in der Ludwigsburger Zentralstelle für die Verfolgung von NS-Verbrechen im Herbst 1960. Die zur weiteren Vorbereitung des Verfahrens zusammengetragenen Dokumente wurden schon im Januar 1962 der Staatsanwaltschaft Köln übergeben. Die brauchte wegen »Überforderung«, zu der auch die mangelhafte Kenntnis von Juristen über die Materie gehörte, nahezu zehn Jahre, bis endlich 1971 die Voruntersuchung eröffnet werden konnte. Die vier Jahre später in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt eröffnete Hauptverhandlung avancierte mit 474 Verhandlungstagen zum längsten Gerichtsverfahren der deutschen Justizgeschichte. Es endete 1981.
Während der sich hinziehenden Ermittlungen verstarben bereits einige Tatverdächtige, andere wurden von der Anklageliste aus Krankheitsgründen gestrichen. Zwei von den 17 schließlich auf der Anklagebank sitzenden Täter entgingen dem Urteil, da sie ebenfalls aufgrund ihres Gesundheitszustandes zu Prozessunfähigen erklärt worden waren; die beiden überlebten übrigens den Prozessbeginn um ein komplettes Vierteljahrhundert. Die endlich ausgesprochenen Strafen bewegten sich zwischen einem Urteil auf lebenslänglich und sechs Verurteilungen zu Haft zwischen zwölf und drei Jahren; es gab auch einen Freispruch.
War allein schon die Dauer des Prozesses auf internationale Kritik und Unverständnis gestoßen, so riefen die ausgesprochenen Strafmaße und vor allem deren Begründungen, die - wie in anderen NS-Prozessen zuvor - die Beteiligten in den Rang der Gehilfen Hitlers & Co. herabstuften, international Empörung hervor. In der Bundesrepublik selbst war erlahmendes Interesse und ablehnende Stimmungen zu verzeichnen, die dem schon seit Längerem zu registrierenden Schlussstrich-Verlangen entsprangen.
Die österreichische Historikerin Claudia Kuretsidis-Haider würdigt in ihrem Beitrag die Verdienste, die sich jene Minderheit von Staatsanwälten und Richtern erwarb, die nicht dem Grundsatz folgte, aus den Rechtsparagraphen durch eigenwillige Auslegung alles herauszuquetschen, was sich zugunsten der Angeklagten gewinnen ließe. Sie bemerkt zudem, dass verglichen mit der Republik Österreich die westdeutsche Justiz ungeachtet »ihrer letztendlich mageren Bilanz« noch gut abschneide. Für Österreich konstatiert sie, »dass es seitens der Justizbehörden, insbesondere aber seitens der justizpolitisch Verantwortlichen in Regierung und Parlament am politischen Willen zur gründlichen Ahndung von NS-Verbrechen gefehlt hat«. Dieses Urteil wird in zwei weiteren Beiträgen begründet, in deren Zentrum ein von der Staatsanwaltschaft Graz über ein Jahrzehnt lang betriebenes Verfahren beschrieben wird, dessen Ermittlungen 1973, zwei Jahre vor Beginn des Düsseldorfer Prozesses eingestellt wurden.
Der Band wird abgeschlossen mit einem Vergleich der Prozesse in Polen, Österreich und in der Bundesrepublik. Fraglich bleibt, ob nicht angestrengte Prozesse mit dem beliebten und beliebigen Begriff »Versäumnisse« getroffen sind - ein Wort, das früher auf Zeugnissen zu finden war und hinter dem die Zahl der Tage eingetragen wurde, an denen ein Schüler Unterricht schwänzte.
Claudia Kuretsidis-Haider/Irmgard Nöbauer/Winfried R. Garscha/Siegfried Sanwald/Andrzej Selerowicz (Hg.): Das KZ Lublin-Majdanek und die Justiz. Strafverfolgung und verweigerte Gerechtigkeit: Polen, Deutschland und Österreich. Clio Verlag, Graz 2011. 479 S., geb., 38 €.
Aktuelle Ausgabe: 25.05.2012
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