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Von Haidy Damm 27.01.2012 / Wirtschaft

Ständige Vertretung

EU-Gerichtshof bestätigt Kettenbefristung von Arbeitsverträgen

Europäische Arbeitgeber haben laut EU-Recht die Möglichkeit, ihren Beschäftigten über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder befristete Arbeitsverträge zu geben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in einem Urteil bestätigt.

Sie hat elf Jahre lang als Justizangestellte des Landes Nordrhein-Westfalen im Amtsgerichts Köln gearbeitet, in dieser Zeit hatte sie 13 Arbeitsverträge, immer befristet und immer als Vertretung von Kolleginnen und Kollegen mit unbefristeten Verträgen, meist waren sie in Elternzeit. Dann hatte Bianca K. genug und klagte ebenfalls auf eine unbefristete Stelle. Ihre Argumentation: Eine Verlängerung befristeter Verträge ist nur bei einem »vorübergehenden« Vertretungsbedarf möglich. Davon könne aber bei einer Beschäftigungszeit von elf Jahren keine Rede sein. Deshalb müsse sie dauerhaft angestellt werden. Sie ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das sich in dem Rechtsstreit an den EuGH gewandt hat und um Auslegung des EU-Rechts gebeten hatte.

Dieser Bitte ist das Gericht jetzt nachgekommen und hat festgestellt, dass Arbeitgeber durchaus Beschäftigten immer wieder befristete Arbeitsverträge geben können. Voraussetzung sei, dass »sachliche Gründe« für eine solche Kettenbefristung vorlägen, erläuterten die Richter. Dazu gehöre beispielsweise, dass der Arbeitgeber einen vorübergehenden oder ständigen Bedarf an Vertretungskräften habe. (AZ: C-586/10) Denn, so das Gericht, »aus dem bloßen Umstand, dass ein Arbeitgeber gezwungen sein mag, wiederholt oder sogar dauerhaft auf befristete Vertretungen zurückzugreifen, folgt weder, dass kein solcher sachlicher Grund gegeben ist, noch das Vorliegen eines Missbrauchs«.

Für Bernhard Jirku, Arbeitsmarktexperte der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, unterstreicht der Fall die »Problematik der ausufernden befristeten Arbeitsverträge«. Er fordert, die sachgrundlose Befristung zu streichen und die Gründe für Befristungen zu reduzieren: »Längere Krankheitszeiten und Schwangerschaft bzw. Elternzeit, das reicht.«

Das höchste EU-Gericht führte allerdings aus, dass es im Einzelfall eine Missbrauchskontrolle geben solle, bei der auch Zahl und Gesamtdauer der einzelnen befristeten Verträge berücksichtigt werden müssten. Unternehmen seien nicht automatisch verpflichtet, unbefristete Verträge abzuschließen, wenn sie häufigen oder ständigen Vertretungsbedarf hätten, erklärten die EU-Richter. Eine solche Verpflichtung, etwa für große Unternehmen mit häufigen Ausfällen, gehe über die Ziele des Unionsrechts und der Vereinbarungen der europäischen Sozialpartner hinaus. Allerdings sehe die EU »unbefristete Arbeitsverträge als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse«, so das Gericht. Deshalb müsse der Einzelfall genau geprüft werden.

Im Fall Bianca K. muss das Bundesarbeitsgericht jetzt neu entscheiden, unter Berücksichtigung der Rechtsgrundsätze ihrer europäischen Kollegen.

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24.05.2012 | Katja Eichholz, David König und Olaf Präger

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