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Was ist schon üblich?

Kommentar von Haidy Damm

Immerhin hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil zu befristeten Arbeitsverträgen in Deutschland festgestellt, in der EU werde »das unbefristete Arbeitsverhältnis als die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse betrachtet«. Das entspricht zwar weder den Erfahrungen von Beschäftigten noch der Realität der sich wandelnden Arbeitswelt, aber dennoch ist es wichtig, dass die europäischen Richter diese Marke gesetzt haben. Wenn der Fall der Kölnerin Bianca K., die in elf Jahren 13 befristete Verträge beim gleichen Arbeitgeber hatte, jetzt zurück ans Bundesarbeitsgericht geht, werden die Richter in Erfurt diesen Grundsatz zu bedenken haben.

Eine andere Formulierung des EuGH scheint der Befristung dagegen Tür und Tor zu öffnen: Selbst wenn ein Vertretungsbedarf ständig und wiederkehrend ist, kann es dafür sachliche Gründe geben und der Einsatz ist rechtlich einwandfrei. Da die Liste der sachlichen Gründe lang ist, können so befristete Verträge fast endlos aufeinander folgen. Um diese Entwicklung zu stoppen, muss besagte Aufzählung deutlich reduziert werden. Denn befristet Beschäftigte haben entscheidende Nachteile gegenüber ihren Kolleginnen: kaum Aufstiegschancen, Unsicherheit in der Lebensplanung und auch am Arbeitsplatz nehmen sie oft die zweite Reihe ein, halten sich mit Kritik lieber zurück, um einen Anschlussvertrag nicht zu gefährden. Im Fall von Bianca K. galt das mehr als ein Jahrzehnt.

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