Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig bestanden haben. Es darf kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden sein. Auf die allgemeine Wartezeit sind anzurechnen:
- Beitragszeiten (Pflicht- und freiwillige Beiträge),
- Kindererziehungszeiten,
- Zeiten aus dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten,
- Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlung des Arbeitgebers,
- Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung,
- Ersatzzeiten (wie zum Beispiel Kriegsdienst oder Kriegsgefangenschaft)
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Tod des Ehegatten unter anderem aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Schädigung während des Wehrdienstes oder Zivildienstes eingetreten ist. Es genügt dann bereits ein Pflichtbeitrag.
Für Berufsanfänger gilt die Wartezeit ebenfalls als erfüllt. Berufsanfänger in diesem Sinne sind alle Versicherten, die vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Sie erhalten die »große« Witwen-/Witwerrente, sofern Sie
- das 45. Lebensjahr vollendet haben oder
- ein waisenrentenberechtigtes Kind, welches das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen oder
- für ein behindertes Kind sorgen oder
- vermindert erwerbsfähig sind.
Die Rente beträgt 60 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des/der verstorbenen Versicherten. Sind die genannten Voraussetzungen für die »große« Witwenrente/Witwerrente nicht erfüllt, so erhalten Sie eine »kleine« Witwen-/Witwerrente. Diese Rente beträgt 25 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des oder der verstorbenen Versicherten.
Für Ehepaare, die nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner am 1.1.2002 noch unter 40 Jahre alt waren (also nach dem 1.1.1962 geboren), gibt es ein neues Hinterbliebenenrecht. Hat die Ehe bis zum Tod des/der Versicherten weniger als ein Jahr angedauert, ist ein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente nur möglich, wenn die Ehe nicht überwiegend aus Versorgungsgründen geschlossen wurde (sogenannte »Versorgungsehe«, deren Zweck der spätere Anspruch auf Hinterbliebenenrente ist). Die »große« Witwen-/Witwerrente beträgt nicht mehr 60 Prozent, sondern nur noch 55 Prozent der Rente wegen voller Erwerbsminderung des oder der verstorbenen Versicherten.
Zum Ausgleich wird die Kindererziehung bei der Hinterbliebenenrente zusätzlich berücksichtigt. Hinterbliebene, die Kinder erzogen haben, erhalten einen dynamischen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten, der zur Witwen-/Witwerrente geleistet wird. Er entspricht bei einem Kind und durchgehender mindestens dreijähriger Erziehung zwei Entgeltpunkten: Das sind im Jahr 2007 monatlich 52,26 Euro in den alten und 45,94 Euro in den neuen Bundesländern. Für jeden weiteren Kindererziehungsmonat erhöht sich die große Witwen-/Witwerrente um monatlich 0,73 Euro in den alten und um 0,64 Euro in den neuen Bundesländern.
Analog zur Regelaltersrente erhöht sich auch die für den Bezug der »großen« Witwen-/Witwerrente maßgebende Altersgrenze (siehe nebenstehende Tabelle). Sie wird bei Todesfällen nach dem 31.12.2011 stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Für Todesfälle ab 2029 gilt dann die Altersgrenze von 47 Jahren für die »große« Witwen-/Witwerrente.
Todesjahr des/ Anhebung auf Alter der Versicherten um Monate
2012 1 45 + 1 MonatAktuelle Ausgabe: 25.05.2012
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