Mit seiner Entscheidung folgte das Bundesverfassungsgericht der Klage des Marburger Chemieprofessors Bernhard Roling vor mehr als fünf Jahren, nachdem die damalige Bildungsministerin Edelgard Bulmahn ein neues Vergütungssystem eingeführt hatte. 2005 wurde das feste Gehalt von verbeamteten Hochschullehrern gesenkt und um leistungsbezogene Zusatzbezüge ergänzt. Roling, der fortan weniger verdiente als ein Oberschuldirektor, klagte dagegen und hat jetzt Recht bekommen.
Weiterhin gilt das Alimentationsprinzip, nach dem ein Berufsbeamter angemessen vergütet werden muss. Die Umstellung mit Leistungszulagen wird, so das BVG, dieser Forderung nicht gerecht, weil Professoren nach Ausbildung, Verantwortung und Ansehen mehr zusteht als etwa einem Studiendirektor. Leistungsbezüge können nicht eingeklagt werden, und vor allem die Willkür, der Hochschullehrer wie auch Bewerber um eine Stelle ausgeliefert sind, hat Roling vor Gericht getrieben. »Im Prinzip kann ein Präsidium entscheiden, aus Geldmangel keine Zulagen mehr zu zahlen. Das ist einfach nicht hinnehmbar«, empörte er sich in einem Interview. Dass die Gehälter wie früher automatisch mit den Dienstjahren steigen, darauf besteht er nicht, auf Rechtssicherheit jedoch schon.
Das ist die Perspektive des einzelnen Gelehrten, der seinen Broterwerb an einer Hochschule sucht. Das Einstiegsgehalt und die Aussichten auf Zuwachs spielen bei seiner Entscheidung eine wichtige Rolle. Ist das Angebot oder die Perspektive nicht attraktiv genug, könnte er vielleicht in die Wirtschaft und ins Ausland ausweichen, wo bessere Löhne winken. Das ist das Dilemma der Hochschulen, denn sie sind an einen Vergaberahmen, ein Budget gebunden, das mit oder ohne Leistungsprämien dasselbe bleibt. Ziel der Änderung der Besoldungsregeln war ja, Mittel frei zu machen, um talentierte Kräfte anzulocken oder für Verdienste zu belohnen. Das können eine besondere Qualifikation, Forschungsfleiß und erfolgreiche Absolventen sein oder die Mühe, als Dekan oder Rektor zu arbeiten. Jeder kann sich an fünf Fingern abzählen, dass man einem etwas wegnehmen muss, um es einem anderen zu geben.
Das einhellige Lob der verschiedenen Interessenverbände, ob DHV (Deutscher Hochschulverband), GEW (Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft), HRK (Hochschulrektorenkonferenz) und wie sie alle heißen, ist unter diesem Gesichtspunkt nicht nachzuvollziehen. Sicher, Rechtssicherheit ist ein wertvolles Gut, und natürlich, wenn einmal ein Gericht eine gerechte Vergütung verteidigt, sind Freudenfanfaren in Zeiten von Dumpinglöhnen und Sparprogrammen das richtige Instrument. Doch es gehört ein Gesamtbild dazu, zu dem die Akklamation des BVG nicht passt. Nicht grundlos haben Kommentatoren darauf hingewiesen, dass die Einstellung von mehr Lehrkräften trotz steigender Studentenzahlen beim heutigen Spardiktat nur illusionäre Rauchschwaden sind. Auch ist der Rückzug aufs Gesetz beileibe kein Garant für mehr Mitsprache der Lehrkräfte im Zuge einer Entwicklung, die den Hochschulen mehr und mehr unternehmerische Autonomie zugesteht. Ganz zu schweigen vom Engagement, das heute von Hochschullehrern erwartet werden müsste.
Es ist die Rede von einem - vielleicht nicht wünschenswerten, aber desto realeren - Wandlungsprozess, in den die Hochschulen und mit ihnen Studenten, Professoren und Rektoren gezwungen werden. Dem Leser wird der Bologna-Prozess ein Begriff sein, die Anstrengung der europäischen Bildungsminister und -ministerinnen seit 1999, die Studienstrukturen und Berufsbefähigungen in der EU zu vereinheitlichen. Was ist das anderes als eine Reaktion des europäischen Wirtschaftsraumes auf einen entfesselten internationalen Konkurrenzkampf um hochbegabte und hochqualifizierte Arbeitskräfte? Selbst im Interesse, die schädliche Privatisierung und Kommerzialisierung des Hochschulsektors zu verhindern, ist Vorsicht geboten, die Fittiche des Gesetzes überzubewerten. Wenn ein ganzer Kontinent ein Zehnjahresprogramm aufbieten muss, um dem Globalisierungssturm zu widerstehen, ist ein nationales Besoldungsgesetz nur ein schwacher Weidenzaun. Ein Erfolg wie die Wahrung gerechter Entlohnung für Lehrer und Forscher auf höchstem Niveau sollte deshalb nicht darüber hinwegtäuschen, dass seit Ausrufung der »Bildungsrepublik« weder unsere Bundeskanzlerin noch unser Professorenstand einen Laut getan hat, an den man sich im 22. Jahrhundert erinnern bräuchte.
Genau genommen bezieht sich das Urteil nur auf die sogenannte W2-Besoldung von Professoren in Hessen. Das ist die mittlere Einkommensstufe von Professoren, die bundesweit zwischen 4027 und 4580 Euro variiert. Das monatliche Grundgehalt von W1-Professoren beträgt mindestens 3526 und von W3-Professoren höchstens 5529 Euro, je nach Bundesland. Doch nach Gerichtspräsident Andreas Voß betrifft das »besonders anschauliche Pilotverfahren« alle Bundesländer in der Frage, wieweit sie das frühere Besoldungssystem durch Leistungszulagen verändern dürfen. T.B.
Der Autor ist Herausgeber des Nachrichtendienstes für Europäische Hochschulpolitik ESNA (www.esna.tv) in Berlin.
Aktuelle Ausgabe: 26.05.2012
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