DHM muss Sammlung zurückgeben

Entscheidung des BGH zu Raubkunst

  • Lesedauer: 2 Min.

(epd). Der Bundesgerichtshof hat erstmals ein Museum zur Rückgabe von NS-Raubkunst verurteilt. Wie die Karlsruher Richter am Freitag entschieden, muss das Deutsche Historische Museum (DHM) in Berlin die mehr als 4200 Plakate umfassende Sammlung Sachs dem in den USA lebenden Erben des jüdischen Vorbesitzers überlassen. Experten schätzen deren Wert auf vier Millionen Euro. (Az.: V ZR 279/10)

Der jüdische Kunstliebhaber aus Berlin hatte während des Kaiserreiches und der Weimarer Republik die Plakatsammlung aufgebaut. In der NS-Zeit musste Sachs ins Exil fliehen, die Sammlung wurde von den Behörden beschlagnahmt. Nach Kriegsende tauchte sie in einem Ost-Berliner Keller wieder auf und wurde dem DDR-Museum für Deutsche Geschichte übergeben, das nach der Wende im DHM aufging. Der ursprüngliche Eigentümer erhielt 1961 von der Bundesrepublik eine Entschädigung in Höhe von 225 000 Mark.

2005 hatte der Sohn des 1974 verstorbenen Sammlers - nach eigenem Bekunden - erstmals von der Existenz der Plakate seines Vaters im DHM erfahren und über Anwälte die Restitution gefordert. Das Museum hatte dies abgelehnt unter anderem mit dem Hinweis auf die Verjährung der Ansprüche nach dem Rückerstattungsgesetz und die bereits gezahlte Entschädigungssumme. Die Anwälte des in Florida lebenden Erben Peter Sachs argumentierten hingegen, Hans Sachs habe mitten im Kalten Krieg keine realistische Möglichkeit auf eine Rückgabe seiner Plakate aus der DDR sehen können.

Anfang 2007 kam der Streit vor die von der Bundesregierung eingesetzte »Limbach-Kommission«, die zu umstrittenen Fällen der Rückgabe von NS-Raubkunst Empfehlungen ausspricht. Sie votierte dafür, die Sammlung im Museum mit der Auflage zu belassen, sie angemessen zu präsentieren und den Sammler namentlich zu würdigen. Peter Sachs und seine Anwälte zogen daraufhin vor das Berliner Landgericht, das ihnen Recht gab. Das Kammergericht als zweite Instanz entschied dagegen Anfang 2010, dass die Ansprüche des Erben verjährt seien. Dem widersprach nun das höchste deutsche Zivilgericht.

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