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Strafregelung zum Teil verfassungswidrig

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Karlsruhe (AFP/nd). Eine erfolgreiche Therapie psychisch oder suchtkranker Täter im Maßregelvollzug darf nicht durch anschließende zusätzliche Haftstrafen gefährdet werden. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss. Es erklärte damit eine bisherige Vorschrift für teils verfassungswidrig. Den Richtern zufolge muss die Zeit im Maßregelvollzug in Härtefällen auch auf anschließende Freiheitsstrafen angerechnet werden können, die in anderen als dem Ausgangsverfahren verhängt wurden. Laut Gesetz werden die Täter vor Verbüßung ihrer Strafe zunächst im Maßregelvollzug therapiert. Diese Zeit wird dann bis zu zwei Drittel auf die anschließende Haftstrafe angerechnet. Dies galt bislang aber nur, wenn Strafe und Maßregel im selben Urteil verhängt wurden.

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