Ein langer Weg für 3,26 Euro Fahrgeld

Landessozialgericht urteilt zugunsten von Hartz-IV-Bezieherin

  • Rudolf Stumberger
  • Lesedauer: 3 Min.
Der Sachbearbeiter habe falsch gerechnet, das Jobcenter muss Reisekosten nachzahlen, urteilte das Gericht. Der Klageweg ist für Harzz-IV-Betroffene oft der einzige Weg, zu ihrem Recht zu kommen.

Die Sozialgerichte in Deutschland sind gut beschäftigt mit Entscheidungen in Zusammenhang mit Hartz IV. Jüngstes Beispiel dafür ist ein zweijähriger Streit durch die Instanzen um 3,26 Euro. Diese wurden jetzt der Klägerin - eine ALG-II-Bezieherin aus Bayern - durch eine Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichtes zugesprochen. Das für die Frau zuständige Jobcenter hatte die Fahrtkosten zu einem Meldetermin mit dem eigenen PKW zu gering angesetzt, so die rechtsgültige Entscheidung der Sozialrichter (L11AS774/10). Das Urteil hat Auswirkungen auf die Entscheidungen anderer Jobcenter. Angesichts eines Tagessatzes von rund zwölf Euro für Hartz-IV-Bezieher sei die Summe von 3,26 Euro, in die es in dem Rechtstreit ging, ein erheblicher Beitrag, sagten die Richter. Ein Betrag, der mühsam erkämpft war. Vom Juli 2010 bis Ende März 2012 zog sich das Verfahrung durch zwei Instanzen.

Zugrunde lag die Mitteilung des Jobcenters an die Frau, sie solle sich im Januar 2010 zu einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde melden. Ein Termin, der bei Nichteinhalten vom Jobcenter mit Kürzungen der Unterstützung geahndet werden kann. Die Klägerin machte sich mit dem eigenen Auto auf den Weg. Aufgrund der Wetterverhältnisse im Winter nahm sie nicht den kürzesten Weg über eine bergige Strecke, sondern fuhr über die Autobahn. Bei einer Anfahrt von rund 22 Kilometer und einer Summe von 20 Cent pro Kilometer nach dem Bundesreisekostengesetz errechnete sich die Hartz IV-Bezieherin eine Fahrtkostenentschädigung in Höhe von 8,80 Euro. Diese Rechnung hatte sie allerdings ohne den zuständigen Sachbearbeiter gemacht.

Der überprüfte die Route im Internet und kam auf die kürzeste Strecke von 19,4 Kilometer, außerdem bewilligte er nicht die Reisekostenpauschale für eigengenutzte Pkw, sondern setzte lediglich die Benzinkosten an und kam so auf einen Betrag von nur 5,34 Euro. Diesen bewilligte er aus dem Vermittlungsbudget.

Damit wollte sich die Klägerin, der früher immer 8,80 Euro gewährt wurden, nicht zufrieden geben. Sie zog vors Sozialgericht Würzburg. Doch dort wurde sie im Juli 2010 abgewiesen. Erst vor dem bayerischen Landessozialgericht kam die Hartz IV-Bezieherin zu ihrem Recht. Zunächst, so die Richter, war es falsch, die Reisekosten aus dem Vermittlungsbudget zu bezahlen. Denn bei dem Meldetermin habe es sich weder um eine Bewerbung noch um ein Beratungsangebot gehandelt, sondern um einen angeordneten Pflichttermin. Deshalb sei der Ermessensspielraum des Jobcenters bei der Fahrkostenerstattung auf Null gewesen. Mit anderen Worten: Bei Bewerbungsfahrten kann, bei Pflichtterminen muss das Arbeitsamt die Fahrtkosten ersetzen.

Und zwar nach dem Bundesreisekostengesetz: »Diesbezüglich handelt es sich ebenfalls um tatsächlich angefallene Kosten, die nicht auf die bloßen Benzinkosten reduziert werden können, denn die Klägerin ist auch diesen Kosten zwingend bei Inanspruchnahme ihres Kfz ausgesetzt,« so die Urteilsbegründung. Und auch die Zugrundelegung der kürzesten, Verbindung war falsch: »Die Klägerin hat unwidersprochen und nachvollziehbar vorgetragen, sie habe wegen der bergigen Strecke und den jahreszeitentsprechenden Straßenverhältnissen nicht die kürzeste Strecke gewählt. Insbesondere auch im Hinblick auf die Gewährleistung einer pünktlichen Vorsprache und eines verringerten Unfallrisikos konnte dabei eine nicht unangemessen längere, verkehrsgünstigere Strecke zugrunde gelegt werden.«

Das Landessozialgericht legte eine Gesamtfahrstrecke von 43 Kilometer und eine Pauschale von 20 Cent pro gefahrenen Kilometer zugrunde und verurteilte das Jobcenter zur Nachzahlung von 3,26 Euro.

Das Urteil ist auch ein Beleg dafür, wie langwierig es für Hartz IV-Bezieher sein kann, sich über den Klageweg ihr Recht gegenüber den Jobcentern zu erstreiten. Allein am Sozialgericht Berlin etwa ist zu Beginn des Jahres die 150 000ste Hartz IV-Klage eingegangen und in 54 Prozent der Fälle bekommen die Kläger zumindest teilweise recht. Meist geht es um die Berechnung von Miete und Unterkunftskosten, um Leistungskürzungen wegen Sanktionen oder um Zuverdienste und deren Anrechnung auf die Regelleistungen.

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