Welche Folgen hat ein ausgefallener Landausflug?

Worauf Reisende bei Kreuzfahrten achten sollten

  • Lesedauer: 3 Min.
Ob Mini- oder Flusskreuzfahrten, Hochsee- oder Themenreisen: Schiffsreisen boomen. Das Unglück der Costa Concordia im Januar 2012 hat nur kurzfristig zu einem Buchungsrückgang geführt. Mit welchen Zusatzkosten müssen Schiffsreisende rechnen? Was sollten Urlauber an Bord bei der Sicherheit berücksichtigen? Diese und andere Fragen beantwortet Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

1. Extrakosten an Bord

Wer im Vorfeld das Reiseangebot nicht gründlich prüft, zahlt schnell mehr, als eigentlich veranschlagt. Wer kein Rundum-Sorglos-Paket gebucht hat, sollte am besten im Vorfeld eine Liste mit den Kosten erstellen, die an Bord zusätzlich anfallen könnten: Sind angebotene Landausflüge inklusive? Müssen die Getränke an Bord extra bezahlt werden? Auch Wellness- oder Sportangebote sind nicht immer im Reisepreis inbegriffen.

2. Gebucht nach Katalogbild

Oftmals ist die Enttäuschung groß, weil die gebuchte Schiffskabine nicht mit dem Werbebild übereinstimmt. Laut einem Urteil des Amtsgerichts Rostock muss die gebuchte Unterkunft in etwa dem Katalogbild entsprechen. Der Anbieter könne nicht darauf verweisen, dass es sich bei den Bildern nur um Muster handelt (Az. 41 C 190/08).

Selbst bei zum Teil starken Abweichungen der Kabinenausstattung ist eine Reisepreisminderung bei ansonsten einwandfrei erbrachter Reiseleistung nur in geringem Maße möglich. Bei vielen besonders günstigen Angeboten handelt es sich um sogenannte »Ab-Preise«, auch »Eckpreise« genannt. Darunter versteht man die preiswerteste Kabinenkategorie des Schiffes. Wer hierfür bucht, muss sich auf weniger Komfort einstellen und darf keinen Meerblick erwarten.

3. Kein Landausflug

Höhepunkte jeder Kreuzfahrt sind die Ausflüge in die Hafenstädte oder das Landesinnere. Was aber, wenn der Kapitän plötzlich die Reiseroute ändert, da er eine drohende Piratengefahr umschiffen muss und den Reisenden dadurch Sehenswürdigkeiten entgehen? Hier kommt es darauf an, ob die Gründe für die Routenänderung im Vorfeld bekannt waren. Daran bemisst sich dann auch die Möglichkeit einer Reisepreisminderung.

Routenabweichungen bei plötzlich auftretender Gefahrenlage dürfen sich die Veranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten. Bei bereits zum Zeitpunkt der Buchung bestehenden Sicherheitsrisiken sieht der Fall allerdings anders aus: Nach Einschätzung des Amtsgerichts München musste ein Reiseveranstalter an der somalischen Küste im Februar 2009 mit Piratenübergriffen rechnen (Az. 281 C 31292/09). Da diese Gefahr bei Buchungsbestätigung bereits bekannt war, wurde dem Kläger eine Preisminderung wegen nicht angelaufener Häfen gewährt.

Im Allgemeinen hängt die Minderung von der Dauer des Mangels ab und davon, ob wesentliche Teile der Reise betroffen sind. Wenn zentrale Highlights der Fahrt fehlen, wird die Reise laut Urteil des Amtsgerichts München in erheblichem Umfang mangelhaft (Az. 262 C 1337/09). Im verhandelten Fall musste ein Viertel des Reisepreises zurückerstattet werden.

4. Neue Rechte ab 2012

Verspätet sich die Abfahrt eines Kreuzfahrtschiffes um mehr als 90 Minuten, haben die Urlauber zukünftig ein Recht auf volle Erstattung des Fahrpreises sowie auf Rücktransport an den Heimatort oder eine Beförderung zum Urlaubsziel auf andere Weise. Das ist eine der Änderungen, die das Europäische Parlament für den See- und Binnenschiffsverkehr vermutlich ab Dezember 2012 vorsieht. Ziel ist eine größere Angleichung der Rechte von Schiffsreisenden an die von Bahn- oder Flugreisenden.

5. Sicherheit geht vor!

Seit dem Unglück des Kreuzfahrtschiffs Costa Concordia im Januar 2012 ist die Sicherheit verstärkt in den Blickpunkt gerückt. Vorgeschrieben ist zum Beispiel das Einüben eines Evakuierungsablaufs innerhalb der ersten 24 Stunden auf See. Bei akuter Gefahr an Bord sollten Reisende niemals von Bord springen, sondern sich an die ausgewiesenen Rettungsstationen begeben und auf die Anweisungen der Crew warten.

Doch wer haftet, wenn auf See wirklich etwas passiert? Während des Aufenthalts an Bord haftet der Beförderer - in vielen Fällen ist das der Reiseveranstalter - für Körper- und Gepäckschäden.

Die Haftungshöchstsumme ist meist begrenzt, etwa durch die Regelungen des Londoner Abkommens von 2002 zwischen den 29 Vertragsstaaten der internationalen Seeschifffahrts-Organisation (lMO). Die jeweilige Haftungssumme ist den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beförderers zu entnehmen.

Übrigens: Ein spezielles Rücktrittsrecht aus Angst vor möglichen Gefahren auf See gibt es nicht!

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