Kein Anspruch auf positive Schlussformel

Arbeitszeugnis

Eine positive Schlussformel gehört nicht zum gesetzlich geschuldeten Teil des Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitnehmer hat daher keinen einklagbaren Anspruch auf eine solche Formulierung. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2011 (Az. 21 Sa 74/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Der verhandelte Fall: Ein ehemaliger Marktleiter stritt mit seinem Arbeitgeber um Formulierungen im Arbeitszeugnis. Dazu gehörte auch die vom Arbeitgeber gewählte Schlussformel: »Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute.«

Der Kläger verlangte dagegen die Formulierung: »Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute.« Er habe Anspruch auf eine vollständige Schlussformulierung, da eine fehlende oder unzureichende »Wunschformel« ein gutes Zeugnis entwerte. Fehlten solche Schlussf...


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