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Oma ist geschützt

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Wer einem Verwandten über das übliche Maß hinaus Hilfsdienste leistet, steht dabei wie ein Arbeitnehmer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das ist die Konsequenz einer Entscheidung des Bundessozialgerichtes. Der 2. Senat gab in letzter Instanz der Klage einer Großmutter statt, die das Kind ihrer unverheirateten Tochter umfassend betreut hat. Als sie das Mädchen vom Kindergarten abholen wollte, war die alte Dame gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Das Gericht sprach ihr dafür den gesetzlichen Versicherungsschutz zu (AZ: 2 RU24/93)

Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte Entschädigungsleistungen abgelehnt und argumentiert, die Tätigkeit der Großmutter sei eine familiäre und damit unversicherte Hilfeleistung gewesen. Es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Die Bundesrichter sahen das übliche Maß familiärer Hilfen aber überschritten.

Eine Klausel in den Geschäftsbedingungen einer Reisekrankenversicherung ist unwirksam, die vorsieht, daß keine Leistungspflicht der Versicherung für solche Krankheiten besteht, die bereits vor Reiseantritt „akut behandlungsbedürftig“ waren. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 2. März 1994-Az.: IV ZR 109/93) festgestellt. Das bedeutet: Wer - ohne es zu wissen - krank in Urlaub fährt, ist krankenversichert. Eine Versicherung kann sich nicht darauf berufen, daß der Versicherungsnehmer bereits vor Reiseantritt

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