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Antworten zum Erbrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

wichtig, daß es sorgfaltig aufbewahrt wird. Allerdings muß dies so geschehen, daß es nach dem Tode des Erblassers auch gefunden und damit zur Kenntnis der Berechtigten und zur Ausführung gelangt.

Man kann sein Testament im Schreibtisch, Bücherschrank etc. verwahren. Auch im Banksafe kann es hinterlegt werden. Das zweifelsfrei sicherste ist es jedoch, es beim Nachlaßgericht (Amtsgericht) in gerichtliche Verwahrung zu geben. Das Gericht verschließt es feuerfest.

Es ist dort auch gegen Fälschungen geschützt. Der Erblasser erhält außerdem einen Hinterlegungsschein. Von der amtlichen Verwahrung eines Testaments wird das Standesamt benachrichtigt, das im Falle des Todes des Erblassers das Gericht oder auch (beim öffentlichen Testament) den Notar verständigt, so daß das Testament in jedem Falle vorgefunden wird, auch wenn die Angehörigen davon keine Kenntnis hatten.

Ein öffentliches Testament, das stets vor einem Notar errichtet worden ist, wird immer von Amts wegen in Verwahrung genommen. Die gerichtliche Verwahrungsgebühr ist nicht sehr erheblich: Sie beträgt z.B. bei einem Wert von 50 000 DM ganze 40 DM.

Entziehung des Pflichtteils

Frau M. L. aus Beeskow fragt an, wie die Pflichtteilsentziehung erfolgt.

Die Pflichtteilsentziehung erfolgt durch Testament. In ihm muß der Grund angegeben sein, der zur Entziehung des Pflichtteils geführt hat. Sonst ist die Pflichtteilsentziehung unwirksam.

So eine Bestimmung im Testament könnte lauten: „Ich entziehe meinem Sohn Karl den Pflichtteil, weil er mich am 15. Juli 1993 vorsätzlich schwer mißhandelt hat.“

Aber Achtung: Eine Pflichtteilsentziehung ist nicht möglich, wenn der Erblasser Umstände, die ihn zur Pflichtteilsentziehung veranlaßten, verziehen hat. Wenn er die Pflichtteilsentziehung schon veranlaßt hat, so wird sie durch die Verzeihung ohne weiteres hinfällig. Das kann sogar noch auf dem Sterbebett geschehen.

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