Forschung ohne Transparenz

Urteil zur Kooperation zwischen Chemiekonzern Bayer und Uni Köln heizt Debatte über Unabhängigkeit der Wissenschaft an

  • Harald Neuber
  • Lesedauer: 3 Min.
Nach einem Urteil des Kölner Verwaltungsgerichts müssen die Uni Köln und der Bayer AG ein Abkommen zu Forschungskooperation nicht publik machen. Kritiker fürchten, dass das Beispiel Schule machen könnte und die Freiheit der Forschung bedroht.

Der Streit um undurchsichtige Kooperationen zwischen Industriekonzernen und öffentlichen Wissenschaftseinrichtungen schwelt seit Jahren. Nun hat das Kölner Verwaltungsgericht erstmals gegen die Kritiker dieser öffentlich-privaten Partnerschaften entschieden. Das Gericht wies eine Offenlegungsklage unter Verweis auf den besonderen Status wissenschaftlicher Einrichtungen und den Schutz von Betriebsgeheimnissen ab. Kläger Philipp Mimkes von dem industriekritischen Verband »Coordination gegen Bayer-Gefahren« kündigte gegenüber »nd« an, Berufung gegen das Urteil einzulegen.

Der Vertrag zwischen der Universität Köln und der Bayer Pharma AG war Anfang 2008 geschlossen worden. Die Forschungskooperation erstreckt sich auf die Bereiche Onkologie, Neurologie und Kardiologie. Weil die Bedingungen nicht publik gemacht wurden, befürchten Kritiker negative Auswirkungen auf klinische Forschung und wissenschaftliche Standards.

»Wir sind der Auffassung, dass eine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung des besagten Vertrags nicht besteht, weil hier unsere grundgesetzlich verbriefte Freiheit von Forschung und Lehre betroffen ist«, sagte Hochschulsprecher Patrick Honecker gegenüber »nd«. Hochschulen und ihre Wissenschaftler seien schließlich selber als Grundrechtsträger vor negativen Auswirkungen einer Veröffentlichungspflicht zu schützen.

Unter Beobachtern trifft eben diese Haltung auf Kritik. Nach Meinung von Torsten Bultmann vom Bund demokratischer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bringt die Universität Köln in ihrer Argumentation »zwei Dinge zusammen, die so nicht zusammen gehören«. Zu der angeführten Freiheit der Forschung gehöre schließlich auch das Recht von wissenschaftlichen Angestellten, Studierende und Assistenten eingeschlossen, die Themen ihrer Arbeit frei zu wählen. Insofern würde durch zunehmende Kooperation zwischen öffentlichen wissenschaftlichen Einrichtungen und Privatkonzernen sowohl das Individualrecht als auch das institutionelle Recht auf freie Forschung eingeschränkt, argumentiert Bultmann. »Ein weiteres grundlegendes Problem ist, dass im Fall der Universität Köln ein privater Investor eine hochdotierte wissenschaftliche Einrichtung nutzt, ohne dass die Öffentlichkeit erfährt, was geschieht«, so Bultmann weiter.

Dabei handelt es sich mitnichten um einen Einzelfall. Nach Angaben der Bayer AG unterhält das Unternehmen derzeit rund 300 Forschungskooperationen mit wissenschaftlichen Einrichtungen. »Diese Vereinbarungen sind grundsätzlich nicht öffentlich«, sagte die Unternehmenssprecherin für Wissenschaft und Forschung, Katharina Jansen, auf Nachfrage. Zum Streitfall selbst äußere sich das Unternehmen nicht, so Jansen.

Das Kölner Urteil wird die Debatte über öffentlich-private Partnerschaften in Forschung und Lehre anheizen, zumal strategische Kooperationen mit Unternehmen für die Forschung an Hochschulen an Bedeutung gewinnen. Nach Angaben des Stifterverbandes der Deutschen Wissenschaft machten private Gelder im Jahr 2010 gut 21 Prozent aller Drittmittel aus. »Die vertragliche Gestaltung solcher strategischen Forschungskooperationen sollte so sein, dass die Wettbewerbsinteressen der Industrie wie auch die Forschungsinteressen der Hochschule und ihrer Professoren Berücksichtigung finden«, sagte Stifterverband-Sprecherin Andrea Frank auf Nachfrage. Einzelne Hochschulen hätten sich bereits klare Leitlinien im Umgang mit privaten Drittmitteln gesetzt. Dies schaffe Transparenz, sichere die Freiheit von Forschung und Lehre und erleichtere den Umgang mit dem Forschungspartner.

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