Kinder werden bei der Pflege der Eltern entlastet

Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs zum Elternunterhalt

Der für Familiensachen zuständige XII. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe hat sich erneut hinter erwachsene Kinder gestellt, deren pflegebedürftige Eltern die Kosten für ihren Heimaufenthalt nicht aus eigener Tasche bezahlen können. Der BGH begrenzte mit seiner Entscheidung vom 7. August 2013 (Az. XII ZR 269/12) die Unterhaltspflicht für pflegebedürftige Eltern, was im Klartext bedeutet: Das Eigenheim darf auf Vermögen der Kinder nicht angerechnet werden.

Bei der Berechnung des Vermögens der Kinder zur Festsetzung des Elternunterhalts müssen die Eigenheime der Kinder »grundsätzlich unberücksichtigt bleiben«, weil sie für deren eigene Altersvorsorge dienen, urteilte der BGH.

Im aktuellen Fall lebt die 1926 geborene Mutter des Klägers in einem Altenpflegeheim. Weil sie die Heimkosten nicht vollständig aus ihrer Rente und den Leistungen der Pflegeversicherung aufbringen konnte, zahlte das Sozialamt der Stadt Fürth der Frau Sozialhilfe innerhalb von zweieinhalb Jahren in Höhe von rund 17 000 Euro dazu und verlangte von dem Sohn, einem angestellten Elektriker, einen Teil davon zurück.

Sohn in erster Instanz zur Zahlung von 5500 Euro an die Stadt Fürth verurteilt

Zunächst mit Erfolg, denn das Oberlandesgericht Nürnberg machte folgende Rechnung auf:

Der Sohn erzielte im Jahr 2008 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von rund 27 497 Euro, woraus das Oberlandesgericht ein b...


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