Das Hitlerkonkordat lässt grüßen

Was erlauben Tebarzt-van Elst? Ein verfassungsgeschichtlicher Exkurs

  • Peter Gorenflos
  • Lesedauer: ca. 3.0 Min.

Die Affäre um den Bischof von Limburg könnte eine nützliche Debatte anstoßen. Nämlich darüber, dass einerseits in den Artikeln 3.3, 4.1 und 33.3 des Grundgesetzes die Religionsfreiheit gewährleistet und der Staat zu weltanschaulicher Neutralität verpflichtet wird. Andererseits jedoch Artikel 123.2 das Fortbestehen des im Juli 1933 zwischen dem Vatikan und Hitlerdeutschland geschlossenen Konkordats garantiert.

Im Artikel 140 GG wiederum werden Bestimmungen der Weimarer Reichsverfassung zu Kirchen- und Religionsfragen übernommen. Infolgedessen haben Kirchen Körperschaftsstatus (Art. 137.5 Weimarer Verfassung), der im preußischen allgemeinen Landrecht von 1794 fixiert und mit der verfassungsrechtlichen Forderung der Paulskirchenversammlung von 1848 nach Trennung von Staat und Kirche brüchig geworden war. Wäre die Frankfurter Nationalversammlung damals nicht gescheitert, dann wäre der kirchliche Körperschaftsstatus längst ein Anac...


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