Doppelte Besteuerung von Bauleistungen

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Wer ein Grundstück kauft, muss Grunderwerbsteuer bezahlen. Baut man darauf ein Haus, wird für die Bauleistungen Umsatzsteuer fällig. Was nun, wenn der Käufer eines Grundstücks mit dem Kauf gleichzeitig dessen Bebauung vereinbart? Dann beziehen die Finanzbehörden die Grunderwerbsteuer bisher nicht nur auf den eigentlichen Grundstückskauf, sondern auch auf die Kosten des Hauses. Der Bauherr zahlt also doppelt Steuern - Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer.

Wie die Wüstenrot Bausparkasse (W&W) mitteilt, sieht das Niedersächsische Finanzgericht (Urteile vom 20. März 2013, Az. 7 K 223/10 und Az. 7 K 224/10) darin eine nicht zu duldende doppelte steuerliche Belastung. Eine solche Verknüpfung liegt vor, wenn man bei einem Bauträger den Bau eines Hauses in Auftrag gibt und der Bauträger gleichzeitig auch das Grundstück besorgt. Besteht so ein objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskauf und dem Abschluss von Verträgen über künftige Bauleistungen, spricht man von einem einheitlichen Vertragswerk.

Finanzämter und Bundesfinanzhof (BFH) ziehen daraus die Konsequenz, dass die Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtbetrag (Grund und Bauleistungen) zu erheben ist. Die Bauleistungen sind jedoch auch mit der Umsatzsteuer behaftet, worin das Niedersächsische Finanzgericht die doppelte steuerliche Belastung sieht.

Zur höchstrichterlichen Klärung dieser Frage wurde die Revision an den BFH zugelassen. Dabei regte das Niedersächsische Finanzgericht an, die Rechtssache dem Großen Senat des BFH vorzulegen und nicht einem der Einzelsenate, damit eine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung sichergestellt ist (BFH, Az. II R 22/13). Dies solle schon im Hinblick darauf geschehen, dass der zuständige II. Senat des BFH mit seiner ständigen Rechtsprechung im Gegensatz zum V. Senat steht, der über Umsatzsteuerfälle richtet. W&W/nd

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