Werbung

Kaufpreis zurück bei Regen

Bobfinger Möbelhaus darf mit Wetter-Wette werben

  • Sven Eichstädt, Leipzig
  • Lesedauer: 3 Min.

Wenn ein Möbelhändler mit einer skurrilen Werbeaktion Kunden anlocken will, sehen Behörden darin mitunter ein Glücksspiel, das verboten werden muss. Nicht so jedoch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

Der Händler Möbel Mahler aus Bopfingen in Baden-Württemberg, der in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen vier Einrichtungshäuser betreibt, hatte sich eine ungewöhnliche Werbeaktion einfallen lassen. Sie lief im Jahr 2011 unter dem Titel »Sie bekommen den Kaufpreis zurück, wenn es am … regnet«. Dabei sollte jeder Kunde, der innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums bei dem Möbelhändler Waren für mindestens 100 Euro erworben hätte, den Kaufpreis zurückerstattet erhalten, wenn an einem vorbestimmten Stichtag zwischen 12 und 13 Uhr am Flughafen Stuttgart eine Niederschlagsmenge von mindestens drei Litern pro Quadratmetern gefallen wäre. Um den Kaufpreis zurückzuerlangen, hätten sich die Kunden im Einrichtungshaus melden und ihre Einkäufe während des Aktionszeitraums nachweisen müssen.

Doch zu der Werbung kam es nicht, da das Regierungspräsidium Karlsruhe im November 2011 die Werbeaktion beanstandet und als »erlaubnispflichtiges Glücksspiel« eingestuft hatte. Die Behörde berief sich auf Paragraf 3 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags. Danach liegt ein Glücksspiel vor, »wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt«.

Das Regierungspräsidium hatte argumentiert, dass der gezahlte Kaufpreis für die Möbel als »Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance« anzusehen sei. Der Kaufpreis sei zwingende Voraussetzung für den Erwerb der Gewinnchance des Kunden, und er enthalte ein »verdecktes« glücksspielrechtliches Entgelt, da er über dem objektiven Wert der Ware liege und der Kunde den Kauf im Hinblick auf die Gewinnchance tätige, hieß es in der Begründung des Verbots der Werbeaktion.

Möbel Mahler klagte dagegen und hatte 2012 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart und 2013 vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim Erfolg. Der Anwalt von Möbel Mahler, Christian Alexander Mayer, führte an, von den Kunden werde kein »Vermögensopfer« verlangt und niemand werde Möbel in der Hoffnung kaufen, dass es später regne.

Am Mittwoch nun wies der achte Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig die Revision des Regierungspräsidiums Karlsruhe zurück und bestätigte die zuvor ergangenen Urteile (Aktenzeichen BVerwG 8 C 7.13). »Die Kunden entrichten ihr Entgelt nicht für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern als Kaufpreis für die zu erwerbende Ware«, schätzte der Vorsitzende Richter Klaus Rennert ein, der seit Monatsbeginn außerdem Gerichtspräsident ist. »Sie wollen ein Möbelstück oder einen anderen Kaufgegenstand zu einem marktgerechten Preis erwerben und haben die Möglichkeit, Preisvergleiche bei Konkurrenten anzustellen.« Unabhängig von der Gewinnaktion könnten die Kunden ohne Verlustrisiko die gekaufte Ware behalten. Die Verkaufspreise würden während des Aktionszeitraums nicht erhöht, so dass von den Kunden auch kein »verdecktes« Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt werde, so der Richter.

Damit hat der Möbelhändler nun die höchstrichterliche Erlaubnis für seine Werbung und die Bestätigung, dass er damit kein verbotenes Glücksspiel betreibt.

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