BGH-Richter: Klare Verantwortlichkeiten

Wohneigentum

Wohnungseigentümer, die ihre Wohnung selbst nicht nutzen, sind für die Art und Weise der Nutzung verantwortlich.

Selbst wenn die Wohnung vermietet oder jemand anderem zur Nutzung überlassen und dann weitervermietet wird, bleibt der Eigentümer für die korrekte Nutzung der Wohnung verantwortlich. Andere Wohnungseigentümer aus der Eigentümergemeinschaft können vom Wohnungseigentümer die korrekte Nutzung verlangen.

Die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) informiert über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Mai 2014 (Az. V ZR 131/13).

Ein Wohnungseigentümer hat zugunsten seiner Eltern das Recht eingeräumt, die Wohnung uneingeschränkt zu nutzen (Nießbrauch), woraufhin diese die Wohnung und den ausgebauten Dachstuhl als zwei Wohnungen trennten und separat an Dritte vermieteten. Mit dieser Art der Aufteilung der Wohnungen war ein anderer Wohnungseigentümer der Eigentümergemeinschaft nicht einverstanden und v...


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