Keine Steuerminderung beim Kauf eines Grundstücks

Urteil des Bundesfinanzhofs im Falle eines Behinderten

  • Lesedauer: 2 Min.
Rollstuhlfahrer können die Mehrkosten für den Kauf eines besonders großen Grundstücks nicht als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen.

Zwar können Steuerpflichtige für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfeldes die Aufwendungen in der Regel steuermindernd geltend machen, nicht aber für die Anschaffungskosten eines größeren Grundstücks. Diese Entscheidung traf der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 17. September 2014 veröffentlichten Urteil (Az. VI R 42/13).

Geklagt hatte eine an Multipler Sklerose erkrankte gehbehinderte Frau. Sie war auf einen Rollstuhl angewiesen und konnte Treppen nur unter Mühen nutzen. Sie ließ deshalb einen behindertengerechten eingeschossigen Bungalow bauen. Wegen der behindertengerechten Gestaltung musste für den Bungalowbau ein größeres Grundstück gekauft werden.

Die Mehrkosten des Grundstücks betrugen 13 195 Euro, die die Klägerin als außergewöhnliche Belastung in ihrer Einkommensteuererklärung angab. Das Finanzamt lehnte die gewünschte Steuerminderung jedoch ab.

Zu Recht, wie der BFH nun entschied. Zwar könnten behinderungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus in der Regel steuerlich geltend gemacht werden. Schließlich bestehe für den Behinderten eine »tatsächliche Zwangslage«, die die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfeldes unausweichlich macht. So sei ein Steuerabzug bei baulichen Maßnahmen wie eine barrierefreie Dusche oder ein Treppenlift möglich.

Dies gelte jedoch nicht für die Mehrkosten eines größeren Grundstücks. Diese Aufwendungen seien nicht vornehmlich »der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie der frei gewählten Wohnungsgröße«, entschied der BFH. epd/nd

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