Online-Kunden müssen den Flugendpreis sofort erkennen

EuGH in Luxemburg urteilte über Praktiken von Air Berlin

  • Lesedauer: 2 Min.
Wer online einen Flug bucht, muss manchmal mit weiteren Kosten rechnen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg stellt nun klar: Ticketpreise im Internet müssen von Anfang an inklusive Steuern und Gebühren angezeigt werden. Nur so könnten Kunden die Preise vergleichen.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 15. Januar 2015 (Rechtssache C-573/13) klar gestellt: Kunden müssen bei Online-Buchungen eines Fluges sofort den Endpreis inklusive Steuern und Gebühren erkennen können.

Die Luxemburger Richter erklärten die Praxis von Air Berlin aus dem Jahr 2008 für nicht rechtens. Airlines müssten bei jedem Flug von einem Flughafen in der EU schon von Anfang an den Endpreis anzeigen. Das gelte nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug, sondern auch für alternative Verbindungen.

Was sagen die EU-Gesetze?

In der relevanten EU-Verordnung steht ziemlich deutlich: »Die Kunden sollten in der Lage sein, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen. Daher sollte der vom Kunden zu zahlende Endpreis für aus der Gemeinschaft stammende Flugdienste jederzeit ausgewiesen werden, einschließlich aller Steuern, Gebühren und Entgelte.«

Im Rechtsstreit vor dem EuGH ging es um die Auslegung der EU-Verordnung. Geklärt werden musste dabei, ob eine Airline den Endpreis schon bei der erstmaligen Angabe von Preisen ausweisen muss oder erst später. Und ob es reicht, den Preis für einen ausgewählten Flug anzuzeigen.

Die Verbraucherzentralen befürchten, dass die bisher strenge EU-Vorschrift aufgeweicht werden könnte. Wenn Endpreise nur noch für einen ausgewählten Flug angezeigt werden müssten, werde vergleichen schwer. Das gelte auch für mögliche Zusatzkosten für Gepäck oder Sitzplatzwahl, die eigentlich auch am Anfang des Buchungsprozesses zu sehen sein sollten.

Übrigens sind die Billigflieger an deutschen Flughäfen teurer geworden: Laut Deutschem Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) kostete ein Flug im vergangenen Herbst im Schnitt zwischen 70 und 140 Euro brutto. Das sind 10 bis 20 Euro mehr als ein Jahr zuvor. dpa/nd

 

Die Airline hatte dem Ausgangsverfahren zufolge etwa bei einem Flug von Berlin nach Frankfurt einen Preis von 41 Euro angezeigt. Tatsächlich mussten Kunden dafür aber einschließlich Steuern und Gebühren 74 Euro zahlen. Dieser Gesamtpreis war nur für den jeweils voreingestellten oder angeklickten Flug aufgeführt. Dies wertete der EuGH nun als Verstoß gegen das Gebot der Preistransparenz.

Die Vorwürfe seien nach Angaben von Air Berlin inzwischen überholt, weil das Unternehmen die Preisanzeige auf seiner Internetseite geändert habe. Verbraucherschützer sehen dennoch das Urteil als Signal zur Stärkung der Rechte der Kunden.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte in Deutschland gegen Air Berlin geklagt, weil der Endpreis nicht in jedem Fall ersichtlich gewesen sei. So habe Air Berlin in einer Tabelle Preise ohne Steuern, Flughafengebühren oder Kerosinzuschläge angezeigt. Damit habe die Airline sich nicht an die EU-Regeln zur Transparenz von Preisen gehalten. Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof, der den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht bat.

Laut einer EU-Verordnung muss dem Kunden sofort der Endpreis für Flüge inklusive Steuern, Gebühren und Entgelten gezeigt werden, damit er das Angebote besser vergleichen kann.

Die EU-Gesetzgebung schreibt auch vor, dass der Kunde Extras wie Hotels, Mietwagen oder Versicherungen bei der Online-Flugbuchung ausdrücklich wählen muss. Auch in diesem Fall hatte der EuGH schon die Rechte von Verbrauchern gestärkt, weil Billigfluggesellschaften in der Vergangenheit solche Zusatzleistungen teils einfach automatisch beim Online-Ticketkauf dazugebucht hatten.

Bei Online-Portalen, die Flüge verschiedener Gesellschaften verkaufen, gebe es noch immer »Schummeleien«, kritisierte die Rechtsexpertin des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen, Kerstin Hoppe, in Berlin. So öffneten sich beim Buchungsvorgang zum Beispiel Fenster, die vor Nachteilen warnten, wenn eine Versicherung nicht hinzugebucht werde. Gegen solche Praktiken schreite der Bundesverband der Verbraucherzen-tralen im Einzelfall bei den Gerichten ein, teils mit und teils ohne Erfolg. dpa/nd

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